Vollstreckungsandrohung löst Gebühr aus

Die Kosten einer Vollstreckungsgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG, die durch die anwaltliche Vollstreckungsandrohung ausgelöst wird, sind nach § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn dem Schuldner nach Erlass des Urteils eine ausreichende Frist zur freiwilligen Leistung eingeräumt worden war. Im vorliegenden Fall warteten die Gläubiger mehr als zweieinhalb Monate seit Zustellung des Urteils an den Schuldner zu, bis sie die Zwangsvollstreckung androhen ließen. Der Schuldner hatte ausreichend Zeit, freiwillig zu leisten.

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