Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung
Auskunftsansprüche gehören vollstreckungsrechtlich regelmäßig zu den unvertretbaren Handlungen, die durch Beugemittel in Form von Zwangsgeld und Zwangshaft vollstreckt werden müssen, weil kein anderer als der Schuldner die Auskunft – aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen – erteilen kann oder darf. Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, nach § 888 ZPO auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 EUR nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften über die Haft nach § 802g ff. ZPO entsprechend.
Zwangsvollstreckung beginnt im Erkenntnisverfahren
Dass nur der Schuldner die Auskunft erteilen darf, stellt hohe Anforderungen an die Vorbereitung der zwangsweisen Durchsetzung von Ansprüchen an den Bevollmächtigten. Er muss "von hinten denken". Die Entscheidung des BGH ist insoweit ein Paradebeispiel dafür, dass die Zwangsvollstreckung bereits im Erkenntnisverfahren beginnt. Hätte der Bevollmächtigte des Schuldners den Umfang der jetzt begehrten Auskunft schon im Erkenntnisverfahren in seinem Antrag hinreichend präzise umschrieben, wäre die jetzige Auseinandersetzung vermieden worden. Der Gläubiger hatte Glück, dass die Frage der Auskunftspflicht der Tochterunternehmen zumindest in den Entscheidungsgründen angesprochen wurde.
Der Bevollmächtigte ist gefordert
Der Bevollmächtigte ist hier in besonderer Weise bei der Befragung des Mandanten im Vorfeld der Geltendmachung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs gefordert. Wer hat von dem Grundgeschäft profitiert und wer hat Erkenntnisse über die Sachverhalte, über die der Gläubiger Auskunft erstrebt? In Abhängigkeit von den Antworten sind die Parteien zu bestimmen, die klageweise in Anspruch genommen werden sollen, und ist zu bestimmen, in welchem Umfang von diesen Auskunft verlangt wird. Dabei sollte in den Anträgen ausdrücklich differenziert werden, inwieweit über die eigene Auskunft hinaus auch die Verpflichtung besteht, gesetzliche, gesellschaftsrechtliche und vertragliche Auskunftsansprüche gegenüber Dritten zur Beantwortung des Gläubigeranspruchs zu nutzen.
FoVo 6/2014, S. 111 - 113