Verwerten, was nicht abgeholt wird

Ohne dass der Gläubiger gehalten ist, den Schuldner zur Abholung des Inventars der Wohnung aufzufordern, kann der Schuldner dieses aufgrund eigener Initiative binnen eines Monats herausverlangen.

 

Hinweis

Die tatsächliche Herausgabe wird allerdings nur für solche Sachen in Betracht kommen, die unpfändbar sind oder sonst dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegen bzw. wenn über den Räumungsanspruch hinaus keine weitergehenden Zahlungsansprüche bestehen. Andernfalls kann der Vermieter sein Vermieterpfandrecht geltend machen und die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen – aber auch nur diese – nach §§ 1228, 1247 BGB verwerten (Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 885a Rn 12). Der Vermieter als Pfandgläubiger ist nach § 1228 Abs. 2 S. 1 BGB zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Soweit der Erlös aus der Verwertung dem Vermieter als Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung nach § 1247 BGB als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.

Forderungen müssen Taten folgen

Fordert der Schuldner die Herausgabe der Sachen, holt sie dann aber nicht ab, kann der Gläubiger den Schuldner in Annahmeverzug setzen und so die Voraussetzungen für das Vorgehen nach §§ 372 ff. BGB schaffen.

Versteigerung ohne Herausgabeverlangen

Unterlässt der Schuldner es, die Herausgabe zu fordern, kann der Gläubiger die Sachen nach den §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 BGB verwerten. Dies ist gegenüber dem Schuldner nicht unbillig, da er auf diese Rechtsfolgen von dem Gerichtsvollzieher schon bei der Bestimmung des Räumungstermins hingewiesen wird. Dementsprechend ist dem Schuldner die Versteigerung auch nicht anzudrohen.

Hinterlegung

Hinterlegungsfähige Sachen, insbesondere Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden und Kostbarkeiten, kann der Gläubiger nach Maßgabe der §§ 372 ff. BGB beim Amtsgericht hinterlegen. Nicht hinterlegungsfähige Sachen kann der Gläubiger dagegen nach § 383 BGB versteigern und sodann den Versteigerungserlös hinterlegen. Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann er die Sache auch frei verkaufen oder damit einen öffentlich ermächtigten Handelsmakler bzw. eine zur öffentlichen Versteigerung berechtigte Person, wie den Gerichtsvollzieher, beauftragen.

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