Pfändungspfandgläubiger ist privilegiert
Das Fazit der Entscheidung muss lauten, dass sich ein Gläubiger, der mit dem Schuldner eine gütliche Einigung in Form eines Raten- oder Teilzahlungsvergleiches trifft, absichern muss. Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin einen Teil ihrer Verbindlichkeiten durch entsprechende Ratenzahlungen bedient. Zu Recht geht das AG davon aus, dass sie diesen Umstand einem Pfändungspfandgläubiger nicht entgegenhalten kann. Dieser ist insoweit gegenüber anderen Gläubigern privilegiert, wie seine Forderung bereits tituliert und durch das Pfändungspfandrecht gesichert ist.
Ratenzahlungsvereinbarungen absichern
Der Gläubiger, der im Rahmen der Kommunikation mit dem Schuldner eine gütliche Erledigung anstrebt, steht insoweit vor einem Dilemma. Es kann passieren, dass diejenigen Mittel, die der Schuldner benötigt, um der gütlichen Einigung Rechnung zu tragen, dem Schuldner durch die Pfändung eines anderen Gläubigers entzogen werden. Deshalb muss der Gläubiger darauf bedacht sein, sich für diesen Fall abzusichern. Dies kann er erreichen, indem er sich im Rahmen eines schriftlich abzuschließenden Ratenzahlungsvergleiches das Arbeitseinkommen des Schuldners i.S.d. § 850 ZPO, das Guthaben des Schuldners auf einem Kontokorrentkonto i.S.d. § 833a ZPO oder auch sonstige bekannte Ansprüche zur Sicherheit abtreten lässt. Da für den Forderungsübergang der Zeitpunkt der Abtretung und nicht der Zeitpunkt der Offenlage maßgeblich ist, sichert sich der Gläubiger vor der Gefahr überholender Pfändungen. Erfüllt der Schuldner seine Ratenzahlungsverpflichtungen nicht mehr, kann die Abtretung offengelegt werden und geht jedenfalls für die Zukunft den zwischenzeitlichen Pfändungen vor.
Musterformulierung
Der Schuldner tritt hiermit seine gegenwärtigen und künftigen pfändbaren Lohn- und Gehaltsansprüche im Sinne des § 850 ZPO einschließlich der Abfindungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Kurzarbeitergeldes gegenüber seinen gegenwärtigen und künftigen Arbeitgebern an den Gläubiger ab. Für den Fall eines vertraglichen Abtretungsverbotes wird dem Gläubiger unwiderruflich das Recht zum Einzug der pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens eingeräumt. In gleicher Weise tritt der Schuldner sein sonstiges gegenwärtiges und künftiges Guthaben im Sinne des § 833a ZPO sowie die von ihm abgerufenen Kreditmittel bei Kreditinstituten, mit denen er gegenwärtig oder künftig in Geschäftsbeziehungen steht, an den Gläubiger ab. Die Abtretung ist auf die Beträge beschränkt, die nach der vorstehenden Vereinbarung noch jeweils zur Zahlung offen stehen. Der Gläubiger nimmt die Abtretungen an. Er verpflichtet sich, die Abtretung erst offenzulegen, wenn der Schuldner mehr als 1 Woche mit einer Rate nach dieser Vereinbarung in Rückstand gerät.
Wenn dem Gläubiger dieser Weg zu risikobehaftet erscheint oder zwischen der Pfändung des Gläubigers und dem Abschluss des Ratenzahlungsvergleiches mit der Abtretung ein weiterer Gläubiger eine Pfändung ausgebracht hat, zeigt das AG einen sinnvollen Weg auf. Konkurrierend kann auch auf § 765a ZPO zurückgegriffen werden, wenn der Gläubiger wegen der Weigerung des Kreditinstitutes, die Pfändung zum Ruhen zu bringen, den Abschluss eines Ratenzahlungsvergleiches ablehnt. Das stellt eine besondere Härte der Zwangsvollstreckung dar, die gegen die guten Sitten verstößt.
RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
FoVo 6/2015, S. 119 - 120