Leitsatz
Privat eingegangene oder verursachte Zahlungsverpflichtungen dürfen nicht zulasten des Pfändungsgläubigers berücksichtigt werden und rechtfertigen deshalb keine Erhöhung des Sockelbetrages auf dem P-Konto.
AG Weilheim i.OB, 1.4.2015 – 1 M 1174/14
1 I. Der Fall
Schuldner erstrebt Erhöhung des Sockelbetrages
Die Gläubigerin ließ durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss das Guthaben auf dem Konto der Schuldnerin pfänden, das sich als Pfändungsschutzkonto herausstellte. Der Sockelbetrag von 1.045,04 EUR steht der Schuldnerin zur Verfügung. Gleichwohl begehrt sie eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages, da ihr nach Abzug der monatlichen Zahlungsverpflichtungen nur 255,17 EUR monatlich verblieben. Da selbst der Sozialhilfesatz höher sei, sei die Aufhebung bzw. die Erhöhung des pfändungsfreien Betrages bis zur Höhe der tatsächlichen monatlichen Einkünfte gerechtfertigt. Der Gläubiger hat keine Stellung zum Vorbringen der Schuldnerin genommen.
2 II. Die Entscheidung
Sockelbetrag deckt notwendigen Lebensbedarf
Der Antrag ist als unbegründet zurückzuweisen. Der monatlich pfandfreie Sockelbetrag nach § 850k Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO dient zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes eines Schuldners. Regelmäßige Zahlungen, wie Miete, Strom, Wasser etc., müssen davon beglichen werden. Die von der Schuldnerin vorgetragenen Belastungen rechtfertigen eine Erhöhung nicht, da sie betragsmäßig noch unterhalb des Sockelbetrages liegen.
Einwendungen des SU greifen nicht
Der Vortrag, dass nach Abzug der monatlichen Belastungen nurmehr 255,17 EUR zur freien Verfügung übrig seien, führt ebenfalls nicht zur Begründetheit des Antrages. Es zählt zu den notwendigen Folgen der Zwangsvollstreckung, dass ein Schuldner nicht mehr wie gewohnt über sein Vermögen verfügen kann. Privat eingegangene oder verursachte Zahlungsverpflichtungen dürfen nicht zulasten des Gläubigers berücksichtigt werden. Sollte der zur freien Verfügung stehende Betrag zum Bestreiten des Lebensunterhaltes nicht ausreichen, kann dies nicht in erster Linie zulasten des Gläubigers berücksichtigt werden. Hierfür sind in erster Linie anderweitige Hilfestellungen, wie staatliche Zuschüsse, Sozialhilfe etc., in Anspruch zu nehmen. Zudem würde der Schuldnerin bei Aufhebung der Pfändung auch ein minderer Betrag als der angegebene Sozialhilfesatz zur Verfügung stehen, so dass die diesbezügliche Argumentation insgesamt ins Leere geht.
3 Der Praxistipp
Pfändungspfandgläubiger ist privilegiert
Das Fazit der Entscheidung muss lauten, dass sich ein Gläubiger, der mit dem Schuldner eine gütliche Einigung in Form eines Raten- oder Teilzahlungsvergleiches trifft, absichern muss. Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin einen Teil ihrer Verbindlichkeiten durch entsprechende Ratenzahlungen bedient. Zu Recht geht das AG davon aus, dass sie diesen Umstand einem Pfändungspfandgläubiger nicht entgegenhalten kann. Dieser ist insoweit gegenüber anderen Gläubigern privilegiert, wie seine Forderung bereits tituliert und durch das Pfändungspfandrecht gesichert ist.
Ratenzahlungsvereinbarungen absichern
Der Gläubiger, der im Rahmen der Kommunikation mit dem Schuldner eine gütliche Erledigung anstrebt, steht insoweit vor einem Dilemma. Es kann passieren, dass diejenigen Mittel, die der Schuldner benötigt, um der gütlichen Einigung Rechnung zu tragen, dem Schuldner durch die Pfändung eines anderen Gläubigers entzogen werden. Deshalb muss der Gläubiger darauf bedacht sein, sich für diesen Fall abzusichern. Dies kann er erreichen, indem er sich im Rahmen eines schriftlich abzuschließenden Ratenzahlungsvergleiches das Arbeitseinkommen des Schuldners i.S.d. § 850 ZPO, das Guthaben des Schuldners auf einem Kontokorrentkonto i.S.d. § 833a ZPO oder auch sonstige bekannte Ansprüche zur Sicherheit abtreten lässt. Da für den Forderungsübergang der Zeitpunkt der Abtretung und nicht der Zeitpunkt der Offenlage maßgeblich ist, sichert sich der Gläubiger vor der Gefahr überholender Pfändungen. Erfüllt der Schuldner seine Ratenzahlungsverpflichtungen nicht mehr, kann die Abtretung offengelegt werden und geht jedenfalls für die Zukunft den zwischenzeitlichen Pfändungen vor.
Musterformulierung
Der Schuldner tritt hiermit seine gegenwärtigen und künftigen pfändbaren Lohn- und Gehaltsansprüche im Sinne des § 850 ZPO einschließlich der Abfindungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Kurzarbeitergeldes gegenüber seinen gegenwärtigen und künftigen Arbeitgebern an den Gläubiger ab. Für den Fall eines vertraglichen Abtretungsverbotes wird dem Gläubiger unwiderruflich das Recht zum Einzug der pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens eingeräumt. In gleicher Weise tritt der Schuldner sein sonstiges gegenwärtiges und künftiges Guthaben im Sinne des § 833a ZPO sowie die von ihm abgerufenen Kreditmittel bei Kreditinstituten, mit denen er gegenwärtig oder künftig in Geschäftsbeziehungen steht, an den Gläubiger ab. Die Abtretung ist auf die Beträge beschränkt, die nach der vorstehenden Vereinbarung noch jeweils zur Zahlung offen stehen. Der Gläubiger nimmt die Ab...