Das Konto des Schuldners wird vorliegend als Pfändungsschutzkonto geführt. Demnach kann der Schuldner über den ihm zustehenden monatlichen Freibetrag frei verfügen (§ 850k Abs. 1 ZPO). Sein monatliches Einkommen in Höhe von 404 EUR (ALG II) genießt somit vollen Guthabenschutz.

Soweit der Schuldner in einem Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages verfügt, wird dieses Guthaben im folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem (neuen) geschützten Guthaben für diesen Monat nicht von der Pfändung erfasst (Zöller, ZPO, § 850 Rn 5).

Das Guthaben des Schuldners aus dem Monat November 2015 unterlag daher ab Anfang Januar 2016 der Pfändung. Eine Auskehrung dieser gepfändeten Beträge an die Gläubigerin ist demnach gemäß § 850 Abs. 1 Satz 3 ZPO zulässig. Für einen Antrag auf Freigabe dieses angesparten Betrages besteht daher insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag des Schuldners war daher wie geschehen zurückzuweisen.

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