Nur das Ergebnis ist richtig
Die Entscheidung des AG Schöneberg ist im Ergebnis richtig, ohne in der Begründung zu überzeugen. Das AG wäre verpflichtet gewesen, den Antrag des Schuldners nach § 850k Abs. 4 ZPO sowie nach § 765a ZPO zu würdigen. Allerdings hätte eine solche Prüfung unter Berücksichtigung des Vortrages des Schuldners zu keinem anderen Ergebnis geführt. Dem Antrag fehlt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, was die Zulässigkeit des Antrages berührt hätte, sondern an der Begründetheit nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.
Kein Mehrbedarf begründet
Nach § 850k Abs. 4 ZPO i.V.m. § 850f Abs. 1 ZPO kann ein Ansparen zu einem erhöhten Pfändungsfreibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto führen, wenn der Schuldner etwa besondere Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen geltend machen kann (§ 850k Abs. 1 lit. b ZPO) oder der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten dies erfordert (§ 850k Abs. 1 lit. c ZPO) und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Es wäre also an dem Schuldner gewesen, im Einzelnen darzulegen, zu welchem Zweck er den Betrag von 465,64 EUR angespart hat. Hieran fehlte es.
Nicht für den Lebensunterhalt notwendig
Allein der Hinweis darauf, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, den Betrag abzuheben oder zu verbrauchen, kann keinen weitergehenden Pfändungsschutz rechtfertigen. Insbesondere ist nicht zu sehen, dass der Schuldner den Betrag zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes braucht, da er insoweit fortlaufend weitere bedarfsgerechte Bezüge erhält. Die Voraussetzungen des § 850f Abs. 1 lit. a ZPO sind mithin ebenfalls nicht dargetan.
Keine besondere Härte
Nach § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Als Ausnahmevorschrift ist sie restriktiv anzuwenden. Dabei ist insbesondere der vorrangige spezielle Pfändungsschutz – hier also § 850k Abs. 4 ZPO – zu beachten. Insoweit kommt ein Schutz über § 765a ZPO in Betracht, wenn – wie hier – ein Schutzantrag nicht rechtzeitig gestellt wurde und die gepfändeten Mittel dringend zum Unterhalt des Schuldners erforderlich sind. Letzteres ist aber gerade nicht begründet.
Pfändung zeigt sich als erfolgreich
Nicht nur diese Entscheidung zeigt, dass auch die Pfändung der Auszahlungsansprüche aus einem Pfändungsschutzkonto für den Gläubiger sinnvoll sein kann. Ungeachtet des Umstandes, dass dies Manipulationen des Schuldners vermeidet, ergeben sich auch immer wieder Überschreitungen des Pfändungsfreibetrages, für die der Schuldner keinen weitergehenden Pfändungsschutz erlangen kann. Dies gilt für Einsparungen wie für Fehlüberweisungen.
FoVo 6/2016, S. 115 - 116