Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung mit Frist
Nach § 840 Abs. 1 ZPO ist der Drittschuldner verpflichtet, die dort niedergelegten Erklärungen abzugeben, insbesondere ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei, ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben und ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist. Die Erklärung ist dabei binnen zwei Wochen ab der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzugeben. Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden.
Schadensersatzpflicht bei Obliegenheitsverletzung
Bei der Auskunftsverpflichtung handelt es sich allerdings lediglich um eine nicht einklagbare Obliegenheit. Das bedeutet aber nicht, dass die Nichtabgabe sanktionslos bleibt. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger vielmehr nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden. Hierbei sind nun zwei Fälle zu unterscheiden:
Erneute Aufforderung zur Abgabe der Erklärung
1. Nachdem der Drittschuldner die Drittschuldnererklärung nicht abgegeben hat und die Erklärungsfrist abgelaufen ist, wird er durch den Bevollmächtigten des Gläubigers (erneut) aufgefordert, die Drittschuldnererklärung abzugeben.
Für diesen Fall hat der BGH bereits entschieden, dass der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gemäß § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben nicht abgibt, dem Gläubiger die für ein weiteres Aufforderungsschreiben entstandenen Anwaltskosten nicht zu erstatten hat (BGH InVo 2006, 433 = NJW-RR 2006, 1566).
Aufforderung zur Zahlung
2. Davon zu unterscheiden ist der zweite Fall, in dem der Drittschuldner nicht erneut zur Abgabe der Erklärung, sondern vielmehr unmittelbar zur Zahlung aufgefordert wird und das Bestehen von Zahlungsansprüchen – wie hier – nicht von vorneherein ausgeschlossen ist.
Kommt der Drittschuldner seiner Erklärungspflicht nach § 840 Abs. 1 ZPO nicht nach und beauftragt der Gläubiger deshalb zur Zahlungsaufforderung einen Rechtsanwalt, so hat der Drittschuldner nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung zu tragen (LSG Sachsen, 27.10.2016 – L 7 AS 1051/15; OLG Dresden FoVo 2011, 213; AG Bremen NJW-Spezial 12, 380; BGH VE 12, 28).
Hinweis
Dass die Kosten möglicherweise auch vom Schuldner nach § 788 ZPO zu erstatten sind (BGH FoVo 2010, 115), ändert daran nichts. Die Ansprüche stehen selbstständig nebeneinander.
Die verspätete Abgabe der Drittschuldnererklärung ist für den Schaden des Gläubigers, nämlich die Kosten des Rechtsanwalts für die Zahlungsaufforderung als Teil der vorgerichtlichen Anspruchsverfolgung, kausal geworden, wenn der Auftrag zur außergerichtlichen Geltendmachung der gepfändeten Forderung nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Abgabe der Drittschuldnererklärung und vor deren verspäteter tatsächlichen Abgabe erteilt wurde. Wird der Auftrag dagegen erst nach der verspäteten und nachgeholten Erklärung erteilt, fehlt es an der Kausalität. Dann kommt nur ein Anspruch gegen den Schuldner in Betracht (BGH FoVo 2010, 115).
Hinweis
Abzurechnen sind regelmäßig die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ausgehend von dem Gegenstandswert unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG und der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG.
Sind die Kosten notwendig?
Ein Kostenerstattungsanspruch besteht grundsätzlich nur, wenn die Zahlungsaufforderung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Das entspricht dem Kostenminderungsgebot und damit einer besonderen Ausprägung der Schadensminderungspflicht. Sie hat zwei in dem hier relevanten Kontext zu beachtende Gesichtspunkte:
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Zum einen darf aus der allein maßgeblichen Ex-ante-Sicht des Gläubigers nicht ausgeschlossen sein, dass sich aufgrund der ausgebrachten Pfändung Zahlungsansprüche ergeben. |
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Zum anderen darf der Drittschuldner nicht zu erkennen gegeben haben, dass er auf gar keinen Fall außerhalb einer gerichtlichen Inanspruchnahme leisten werde. |
Autor: VRiOLG Frank-Michael Goebel
FoVo 6/2017, S. 105 - 106