Die Klage ist teilweise begründet. Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3a UWG i.V.m. § 11a Abs. 1 Nr. 5 RDG.

Die erste Frage: Werden Interessen von Verbrauchern spürbar beeinträchtigt?

Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG berechtigt, Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung unlauterer geschäftlicher Handlungen geltend zu machen. Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Vorgaben der Informationspflicht nach § 11a RDG

Vorliegend handelt es sich um einen Verstoß gegen eine Vorschrift des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Verstöße gegen Vorschriften des RDG stellen ein unlauteres Verhalten im Sinne von § 3a UWG dar und werden in aller Regel – schon im Hinblick auf den Rang der verletzten Interessen und wegen der Nachahmungsgefahr – die Interessen der Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigen (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 3a Rn 1.118 m.w.N). Gemäß § 11a Abs. 1 Nr. 5 RDG obliegen Inkassodienstleistern – wie der Beklagten – bestimmte Darlegungs- und Informationspflichten. So müssen sie, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung bestimmte Informationen klar und verständlich übermitteln. Dazu gehören, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten gegenüber einer Privatperson geltend gemacht werden, klare und verständliche Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund.

Beanstandung: Der Entstehungsgrund ist nicht hinreichend transparent

Dieser Pflicht kommt die Beklagte mit der Formulierung in dem streitgegenständlichen Forderungsschreiben nicht hinreichend nach. Die Kammer hat bereits in der mündlichen Verhandlung am 16.8.2016 dargelegt, dass es an einer klaren Angabe zum Entstehungsgrund fehlt, da aus der Formulierung nicht hinreichend deutlich wird, dass die Inkassokostenforderung auf der Vereinbarung des Inkassounternehmers mit seinem Auftraggeber beruht. Zudem wird nicht hinreichend deutlich, dass § 4 Abs. 5 RDGEG nur die Obergrenze für die Inkassovergütung bildet und dass diese eingehalten worden ist. Die beanstandete Formulierung kann der Adressat daher fälschlicherweise auch dahingehend verstehen, dass sich Entstehungsgrund und Art und Höhe der Kosten auch für die Beklagte als Inkassodienstleister unmittelbar aus den Vorschriften des RDGEG bzw. des VV RVG ergeben, was so nicht zutrifft. Dies könnte dazu führen, dass die Berechnung der Gebühren vom Adressaten eher ohne weiteres hingenommen und nicht hinterfragt oder überprüft wird, so dass auch die Spürbarkeit der Beeinträchtigung nicht verneint werden kann.

Unbeanstandete Höhe ist unerheblich

Dass die Höhe der geltend gemachten Forderung im vorliegenden Fall letztlich nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu nachfolgend), ändert an dem Verstoß nichts, denn es geht gem. § 11a Abs. 1 Nr. 5 RDG darum, die Berechnung des geltend gemachten Betrages dem Verbraucher möglichst verständlich und klar zu vermitteln, damit dieser Grund und Höhe der Forderung und deren Berechnung hinreichend nachvollziehen und überprüfen kann. Dies ist der Beklagten in der beanstandeten Formulierung nicht ausreichend gelungen.

Die zweite Frage: Ist die Geschäftsgebühr zu hoch?

Bezüglich des Klageantrages zu Ziffer 2 war die Klage abzuweisen, denn ein Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß §§ 8, 3, 3 a UWG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 RDGEG besteht nicht.

§ 4 Abs. 5 RDGEG ist eingehalten

Die Geltendmachung von Inkassokosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG im vorliegenden Fall stellt keinen Verstoß gegen die Regelung des § 4 Nr. 5 RDGEG dar. Gemäß § 4 Nr. 5 RDGEG sind Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Die Vorschrift enthält also eine Regelung zur Beschränkung der Höhe des Erstattungsanspruchs für die vorgerichtliche Tätigkeit von Inkassodienstleistern. Die Bestimmung gilt nicht für anwaltliche Inkassodienstleistungen. Eine im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung einer entsprechenden Anwendung auf Rechtsanwälte ist vom Gesetzgeber nicht übernommen worden (vgl. Seichter, in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 4 Rn 49 m.w.N.).

Ermessenausübung ist gefragt

Sofern der Auftrag sich nicht ausdrücklich auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt, wofür ein Anwalt – und damit auch der Inkassounternehmer – lediglich eine 0,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV RVG verlangen könnte, sondern darüber hinausgeht, steht nach dem Gesetzeswortlaut des § 4 Nr. 5 RDGEG fol...

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