LG sieht Abtretung als Hindernis
Das LG hat gemeint, die Freigabe von Mieteinnahmen nach der über § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO anwendbaren Norm des § 850i ZPO komme nicht in Betracht. Dem stehe die Sicherungsabtretung der Mieten an das Kreditinstitut entgegen. Die Unwirksamkeit dieser Abtretung nach § 110 Abs. 1 InsO solle die Mieterträge für die Insolvenzmasse sichern und nicht einen erneuten Zugriff des Schuldners auf die Mieten ermöglichen. Maßgeblich sei, wie sich die Situation in einem normalen Zwangsvollstreckungsverfahren darstellte. Dort scheide eine Freigabe der Mieten nach § 850i ZPO aus, weil die Sicherungsabtretung einen Zugriff des Schuldners auf die Mieten ausschließe. Das Abtretungsverbot des § 400 BGB für unpfändbare Forderungen greife nicht ein, weil das Kreditinstitut zugleich Grundpfandrechtsgläubigerin sei. Das Grundpfandrecht eröffne der Gläubigerin nach § 1192 Abs. 1, § 1123 Abs. 1 BGB auch den Zugriff auf die Mietforderungen. Wenn das Gesetz die Mietforderung dem Haftungsverband des Grundpfandrechts zuordne, sei damit die Entscheidung getroffen, dass die Pfändung zulässig sein solle. Jedenfalls müsse dies im vorliegenden Fall gelten, in dem das Kreditinstitut die Erzielung von Mieteinnahmen durch die gewährten und noch nicht zurückgeführten Darlehen erst ermöglicht habe. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 850i ZPO gegeben seien, könne danach offen bleiben.
Dem folgt der BGH nicht
Mit dieser Begründung kann die vom Schuldner beantragte Freistellung von Mieteinnahmen nicht verweigert werden. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 S. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Gemäß S. 2 dieser Norm gilt u.a. die Regelung in § 850i ZPO entsprechend. Danach hat das Gericht bei der Pfändung sonstiger Einkünfte des Schuldners, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Schuldner auf dessen Antrag so viel zu belassen, wie ihm verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Die durch das Gesetz vom 7.7.2009 (BGBl I, S. 1707) neu gefasste Regelung überträgt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (§§ 850, 850a ff. ZPO) auf sonstige vom Schuldner erwirtschaftete Einkünfte. Zu diesen gehören auch Einkünfte aus Miete und Pacht (BGH ZIP 2014, 1542; BGH WM 2015, 1291; BGH ZIP 2016, 1078). Auf diese Weise soll im Insolvenzverfahren wie im Verfahren der Einzelzwangsvollstreckung gewährleistet werden, dass der Schuldner seinen Lebensunterhalt in angemessenem Umfang mit eigenen Mitteln bestreiten kann und hierfür nicht auf staatliche Leistungen angewiesen ist (BT-Drucks 16/7615, S. 12, 18). Die Regelung in § 851b ZPO bietet dem Schuldner daneben einen ergänzenden, in eine andere Richtung zielenden Schutz.
Abtretung umfasst nicht die unpfändbaren Mieteinnahmen
Der Anwendung des § 850i ZPO steht hier nicht entgegen, dass die Mietforderungen an die Sparkasse abgetreten waren und zudem in den Haftungsverband der Grundschulden fielen. Eine gesicherte Rechtsposition der Sparkasse an den vollen, nicht um einen Pfändungsfreibetrag gekürzten Mietforderungen des Schuldners ergibt sich daraus nicht.
Zeitlich begrenzte Vorausabtretung
Die Vorausabtretung der Mietforderungen des Schuldners war wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.10.2014 gemäß § 110 Abs. 1 InsO nur wirksam, soweit sie sich auf den Zeitraum bis zum 30.11.2014 bezog. Zwar dient diese Norm dem Schutz der Masse und nicht dem Schutz des Schuldners. Gleichwohl spricht sie gegen die Auffassung des LG, dem Schuldner sei die Freistellung eines Teils seiner Mieteinkünfte nach § 850i ZPO wegen der Abtretung dieser Forderungen zu versagen.
Nicht anders in der Einzelzwangsvollstreckung
Auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens gewährte die Sicherungsabtretung dem Kreditinstitut keinen sicheren Zugriff auf die Mietforderungen. Die Abtretung einer Forderung ist nach §§ 134, 400 BGB nichtig, soweit die abgetretene Forderung nicht der Pfändung unterworfen ist. Arbeitseinkommen und gleichgestellte Einkünfte können deshalb nur insoweit wirksam abgetreten werden, als sie nach den §§ 850a ff. ZPO pfändbar sind (BGH WM 2009, 1475). Ergibt sich die Unpfändbarkeit nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern ist sie wie im Falle des § 850i ZPO von einem Antrag des Schuldners und einer gerichtlichen Entscheidung abhängig, kann über die Pfändbarkeit auch vom Prozessgericht entschieden werden. Der Pfändungsschutz nach § 850i ZPO kann als zwingende Vorschrift des Schuldnerschutzes (vgl. MüKo-ZPO/Smid, 5. Aufl., § 850i Rn 5) im Zuge einer Forderungsabtretung auch nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH WM 2003, 1346; BGH WM 2003, 2483). Eine Einschränkung des in § 400 BGB normierten Abtretungsverbots kommt nur in Betracht, wenn der Zessionar dem Zedenten eine Leistung gewährt, die den Pfändungsschutz entbehrlich macht (BGHZ 127, 354; BAG NJW 2001, 1443). Dies war hier nicht der Fall. Der Schuldner war danach nicht gehindert, sich gegenüber dem Kreditinstitut darauf zu berufen, dass die abgetretenen Forderunge...