Ist der Schuldner verstorben, kommt nicht nur die fortgesetzte Vollstreckung in den Nachlass, sondern auch die Inanspruchnahme des nach §§ 1922, 1967 BGB haftenden Erben in Betracht (Goebel, FoVo 2016, 121 – in diesem Heft). Dabei gilt es zunächst zu klären, ob ein Nachlassvorgang existiert. Fehlt es daran, gilt die gesetzliche Erbfolge. Ansonsten ergibt sich hieraus, ob schon ein Erbschein erteilt wurde, ob eine letztwillige Verfügung vorliegt oder ob potentielle Erben die Erbschaft (wirksam) ausgeschlagen haben. Nachfolgend sollen verschiedene Arbeitshilfen für die Bearbeitung solcher Situationen zur Verfügung gestellt werden.

 

Muster: Antrag auf Einsichtnahme in die Nachlassakte

An das

Amtsgericht – Nachlassgericht – in ( … )

In der Nachlasssache

des am ( … ) in ( … ) verstorbenen ( … ), zuletzt wohnhaft in ( … ), zeigen wir an, dass wir die Interessen des Gläubigers ( … ) des Erblassers vertreten.

Gemäß §§ 13, 357 FamFG wird um Mitteilung gebeten, ob dort eine Nachlassakte geführt wird.

In diesem Fall wird um Mitteilung gebeten, ob bereits ein Erbschein erteilt wurde. Um eine beglaubigte Abschrift wird gebeten. Sofern kein Erbschein erteilt wurde, wird um eine unbeglaubigte Abschrift einer letztwilligen Verfügung sowie aller vorliegenden Schreiben der potentiellen Erben einschließlich etwaiger Schreiben zur Ausschlagung der Erbschaft gebeten, es sei denn, dass die Gesamtzahl der Abschriften die Zahl von … überschreitet. In diesem Fall wird um Versendung der Akte

an den Unterzeichner zur Einsichtnahme in die Akten für eine Woche,
(hilfsweise) an das Amtsgericht in … zur Einsichtnahme in die Akten für eine Woche,

gebeten.

Rechtsanwalt

Einstweiliger besonderer Vertreter nach § 779 ZPO

Stehen die Erben mangels Annahme der Erbschaft oder Ermittlung der tatsächlichen Erben (noch) nicht fest und möchte der Gläubiger gleichwohl nicht auf die Vollstreckung in den Nachlass verzichten, wozu jedoch eine Mitwirkungshandlung des Schuldners erforderlich ist, kann ein Antrag auf Bestellung eines einstweiligen besonderen Vertreters gestellt werden.

 

Muster: Antrag auf Bestellung eines einstweiligen Vertreters

An das

Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in ( … )

In der Zwangsvollstreckungs- und Nachlasssache

des am ( … ) in ( … ) verstorbenen ( … ), zuletzt wohnhaft in ( … ), zeigen wir an, dass wir die Interessen des Gläubigers ( … ) des Erblassers vertreten.

Namens und in Vollmacht des Gläubigers beantragen wir hiermit, für den Erben des Nachlasses einen besonderen Vertreter gemäß § 779 Abs. 2 ZPO zu bestellen.

Der Antragsteller hat gegen den Erblasser einen titulierten und vollstreckbaren Anspruch auf ( … ) aus dem … des … vom …

Beweis: beglaubigte Abschrift des ( … )

Nach Beginn der Zwangsvollstreckung ist der Schuldner verstorben.

Die Erbschaft ist bisher von keinem der in Betracht kommenden Erben angenommen worden.

Beweis: Beiziehung der Nachlassakten des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – in ( … ) zu Aktenzeichen ( … )

Die Erben des Schuldners sind unbekannt. Auch das Nachlassgericht konnte hierzu bisher keine Angaben machen.

Beweis: Mitteilung des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – in ( … ) zu Aktenzeichen ( … ) vom …

Zwar sind dem Gläubiger mit den … die Namen und Anschriften der gesetzlichen Erben bekannt. Es ist aber ungewiss, ob diese die Erbschaft annehmen. Auf entsprechende schriftliche Nachfrage
ist nicht geantwortet worden;
ist diese Frage nicht beantwortet worden.

Beweis: Mitteilung der … vom …

Der Antragsteller und Gläubiger will nunmehr jedoch die Zwangsvollstreckung in den Nachlass fortsetzen, da er zur Bestreitung seines Unterhalts auf die Befriedigung seiner Forderung angewiesen ist.

Hierzu ist nach § … ZPO jedoch eine Handlung des Schuldners, nämlich ( … ) erforderlich. Insoweit bedarf es eines einstweiligen besonderen Vertreters zur Vornahme dieser Handlung, der gemäß § 779 Abs. 2 ZPO durch das Vollstreckungsgericht zu bestimmen ist.

Als Vertreter wird vorgeschlagen: ( … )

Ausweislich der vom Unterzeichner eingesehenen Nachlassakten ist ein Nachlasspfleger nicht bestellt. Auch unterliegt der Nachlass nicht der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers.

Beweis: Beiziehung der Nachlassakten des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – in … zum Aktenzeichen …

Der Bestellung des einstweiligen besonderen Vertreters zur Fortsetzung der Vollstreckung in den Nachlass steht damit auch kein Hindernis im Sinne des § 779 Abs. 2 S. 2 ZPO entgegen.

Rechtsanwalt

Vorrangig: Testamentsvollstreckung

Stellt sich im Rahmen der Einsicht in die Nachlassakte nach §§ 13, 357 FamFG heraus, dass der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat, kommt die Bestellung eines einstweiligen Vertreters nicht in Betracht. Dann muss der Titel auf den Testamentsvollstrecker umgeschrieben werden.

 

Antrag auf Umschreibung des Titels auf den Testamentsvollstrecker

An das Amts-/Landgericht in …

In der Vollstreckungssache

Gläubiger ./. Schuldner

Az.: …

überreiche ich namens und ausweislich der beigefügten Urkunde in Vollmacht des Gläubigers die vollstreckbare Au...

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