Leitsatz
Ist eine formwechselnde Umwandlung von einer Kapital- oder einer Personenhandelsgesellschaft in eine GbR zwar im Handelsregister eingetragen, im Grundbuch aber nicht durch eine berichtigende Eintragung nach § 47 Abs. 2 GBO nachvollzogen worden, bedarf es für eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück keiner titelergänzenden Klausel nach § 727 ZPO. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung können aufgrund eines auf die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft lautenden Titels angeordnet und fortgesetzt werden.
BGH, 14.1.2016 – V ZB 148/14
1 I. Der Fall
Die Schuldnerin verändert Gesellschaftsformen
Die Gläubigerin betreibt aus der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde die Zwangsversteigerung in zwei Eigentumswohnungen. In der Urkunde ist die W GmbH als Vollstreckungsschuldnerin bezeichnet; im Grundbuch ist die W GmbH i.G. als Eigentümerin eingetragen. Die W GmbH hatte sich zuvor durch Formwechsel und Umfirmierung in die B OHG mit zwei Gesellschaftern umgewandelt, was auch im Handelsregister eingetragen wurde. Knapp ein Jahr später wurden die Auflösung der B OHG und die Löschung der Firma eingetragen.
Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss erfolgreich
Da die Anschriften der eingetragenen Gesellschafter nicht ermittelt werden konnten, bestellte das AG für diese einen Zustellungsbevollmächtigten. Nach Erteilung des Zuschlags erhob eine B GbR im Namen der Schuldnerin Zuschlagsbeschwerde. Zu deren Begründung führte sie aus, dass die früheren Gesellschafter der Schuldnerin ihre Anteile an der W GmbH abgetreten hätten, die damit aus der Gesellschaft ausgeschieden und somit nicht Gesellschafter der umgewandelten Schuldnerin geworden seien.
AG verlangt Umschreibung des Titels
Das LG hat der Zuschlagsbeschwerde stattgegeben. Darauf hat das AG der Gläubigerin aufgegeben, den Vollstreckungstitel auf die Gesellschafter der B GbR umschreiben zu lassen und an diese zuzustellen. Hiergegen wandte sich die Gläubigerin vor dem AG und dem LG erfolglos.
2 II. Aus der Entscheidung
BGH folgt der Gläubigerin: Umschreibung entbehrlich
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG durch das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 95 ZVG statthaft. Entgegen der Ansicht des LG bedarf es keiner Umschreibung des Titels gegen die W GmbH auf die B GbR. Es liegt kein die einstweilige Einstellung des Verfahrens gebietender behebbarer Vollstreckungsmangel nach § 28 Abs. 2 ZVG vor.
Formwechselnde Umwandlung berührt die Identität nicht
Die formwechselnde Umwandlung der Beklagten von einer GmbH in eine OHG nach §§ 190, 191, 202 UmwG hat die Identität des Rechtsträgers nicht geändert. Bei dieser Umwandlung findet weder ein Vermögensübergang noch eine Rechtsnachfolge durch einen anderen Rechtsträger statt (BGH DGVZ 2004, 73, 74). Geändert hatten sich allein ihre Rechtsform und ihre Firma.
Was aber, wenn aus der OHG die GbR wird?
Streitig ist allerdings, ob die aus einem gegen die OHG gerichteten Vollstreckungstitel angeordnete Zwangsversteigerung weitergeführt werden darf, wenn die OHG nach Verfahrenseröffnung durch die Löschung ihrer Eintragung im Handelsregister gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Satz 3 HGB eine GbR geworden ist oder ob es dazu einer den Titel umschreibenden Vollstreckungsklausel in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO bedarf.
Das Schrifttum streitet …
Die Erforderlichkeit einer solchen Klausel wird im Schrifttum von Stöber (ZVG, 20. Aufl., § 15 Rn 19.2) unter Bezugnahme auf eine ältere Entscheidung (LG Oldenburg Rpfleger 1980, 27) bejaht. Gegenteiliger Auffassung für den hier vorliegenden Fall, dass aus der OHG eine GbR wird, sind Gottwald (Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl., § 736 ZPO Rn 22) und Heßler (MüKo-ZPO, 4. Aufl., § 736 Rn 44). In diesem Fall liege – wie bei der umgekehrten Umwandlung einer GbR in eine OHG – lediglich ein Wechsel der Rechtsform vor, bei dem die Identität der Gesellschaft gewahrt bleibe. Davon geht auch Münzberg (in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 736 Rn 3) aus. Im Übrigen wird das Erfordernis einer Rechtsnachfolgeklausel in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Senats (BGH NJW 2011, 615) für den Fall angenommen, dass das Recht der GbR im Grundbuch gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 GBO unter Benennung ihrer Gesellschafter eingetragen worden ist. Streitig ist wiederum, ob der Titel die Gesellschafter auch dann ausweisen muss, wenn die GbR gemäß der Entscheidung des Senats vom 4.12.2008 (BGH NJW 2009, 594) wie eine Personenhandelsgesellschaft unter Nennung nur ihres Namens ohne Angabe ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen ist. Teilweise wird angenommen, dass es bei der sog. Namens-GbR einer Bezeichnung der Gesellschafter nicht bedürfe (Reymann, NJW 2011, 1412), teilweise werden weitere Angaben im Vollstreckungstitel und in der Grundbucheintragung zum Nachweis der Identität des Titelschuldners und des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers für erforderlich gehalten (Bestelmeyer, ZfIR 2011, 117, 121; Böttcher, notar 2012, 122, ...