Leitsatz
1. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist im Verfahren betreffend die Anordnung eines Gerichtsvollziehers (GV), die Durchführung eines Vollstreckungsauftrags von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, auch dann nicht statthaft, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (Anschluss an BGH, Beschl. v. 11.9.2008 – I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187).
2. Eine derartige unstatthafte Rechtsbeschwerde kann regelmäßig in eine weitere Beschwerde umgedeutet und die Sache an das zuständige Oberlandesgericht abgegeben werden.
BGH, Beschl. v. 10.1.2018 – VII ZB 65/17
1 I. Der Fall
GV arbeitet nur gegen Vorschuss …
Der Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreibt, wendet sich dagegen, dass die GV die Durchführung eines Vollstreckungsauftrags von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 150 EUR abhängig gemacht hat. Der Gläubiger, der die Bezeichnung "Sondervermögen Studienfonds im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg" trägt, ist der Ansicht, als Teil des Landes Baden-Württemberg von der Zahlung von Gerichtsvollzieherkosten befreit zu sein. Er hat daher gegen die Vorschussanforderung Erinnerung eingelegt.
… wogegen der Gläubiger sich wehrt
Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat die Erinnerung des Gläubigers gegen die Vorschussanforderung der GV zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen diesen Beschluss hat das LG zurückgewiesen, zugleich aber die Rechtsbeschwerde zugelassen. Damit verfolgt der Gläubiger sein vorinstanzliches Begehren weiter.
2 II. Die Entscheidung
Gegen die Beschwerdeentscheidung des LG bezüglich der Anforderung eines Kostenvorschusses seitens der Obergerichtsvollzieherin ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft.
Rechtsmittelweg über GvKostG und GKG
Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des GV, die Durchführung des Auftrags von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 GvKostG), und auf die Beschwerde ist § 5 Abs. 2 GvKostG entsprechend anzuwenden, § 5 Abs. 3 GvKostG. Für die Erinnerung und die Beschwerde gilt nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG die Regelung in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 S. 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH DGVZ 2008, 187 Rn 7 m.w.N.; BGH DGVZ 2014, 25 Rn 3). Dieser Ausschluss gilt auch hinsichtlich der Anforderung eines Kostenvorschusses seitens eines GV im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vollstreckungsauftrags.
Aus dem in § 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 1 GvKostG geregelten Vorrang des § 766 Abs. 2 ZPO folgt nicht, dass damit der gegen die Entscheidung über die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO vorgesehene Rechtsmittelweg eröffnet wäre. Soweit § 5 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO verweist, ist damit allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung geregelt, nicht hingegen der Rechtsmittelweg (BGH DGVZ 2008, 187; BGH DGVZ 2014, 25, jeweils zum Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten, bei denen es sich um Vollstreckungskosten handelt).
Auf die Erinnerung folgt die unbefristete Beschwerde
Danach findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung des Kostenschuldners die (unbefristete) Beschwerde statt. Ferner ist gegen die Entscheidung über die Beschwerde unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Erinnerung oder die Beschwerde gegen den Ansatz von Vollstreckungskosten oder gegen den Ansatz von anderen Kosten richtet. Gegen die Entscheidung des AG – Vollstreckungsgericht – über eine Erinnerung gegen die Anordnung des GV, die Durchführung des Auftrags von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, ist daher weder nach § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793 ZPO die sofortige Beschwerde zum Landgericht (§ 72 GVG) statthaft, noch kann das LG gegen seine Beschwerdeentscheidung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 133 GVG) zulassen.
Zulassung kann Rechtsweg nicht eröffnen
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das LG bindet den Bundesgerichtshof nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (BGH NJW-RR 2013, 1081 Rn 8).
Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist nach § 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig, weil das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
Umdeutung und Verweisung
Die Rechtsbeschwerde ist mit Rücksicht darauf, dass gegen die Beschwerdeentscheidung des LG nicht die Rechtsbeschwerde zum BGH, sondern nur die weitere Beschwerde zum OLG statthaft ist, nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern...