Vollstreckung mit Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Amtsgerichts T. in Griechenland. Er hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) gegen die Schuldnerin bezüglich der Pfändung mehrerer Forderungen der Schuldnerin gegenüber Drittschuldnern beantragt, hierunter das Arbeitseinkommen der Schuldnerin.

Dabei hat der Gläubiger einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten gemäß § 850c Abs. 4 ZPO mit der Begründung gestellt, die Schuldnerin zahle keinen Unterhalt für ihre Kinder, die auch nicht bei der Schuldnerin leben würden. Das AG – Vollstreckungsgericht – hat den Gläubiger darauf hingewiesen, dass eine Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO nur für den Fall möglich sei, dass der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen habe, woraufhin der Gläubiger einen klarstellenden Beschluss über die Anordnung der Nichtberücksichtigung der Kinder bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens der Schuldnerin gemäß § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO beantragt hat. AG und – im Beschwerdeverfahren – das LG haben den Antrag abgewiesen.

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