Drei Informationsquellen
Das AG hat die Rechtslage zur Führung eines P-Kontos zutreffend dargestellt. Neben den beiden genannten Informationsquellen, der Drittschuldnererklärung und dem von dem Schuldner vorgelegten Vermögensverzeichnis, steht dem Gläubiger auch die Vermögensauskunft Dritter nach § 850l ZPO als Informationsquelle zur Verfügung. Für die Praxis darf allerdings nicht übersehen werden, dass die Angaben gegebenenfalls zu unterschiedlichen Zeitpunkten gemacht oder erfasst wurden, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Schuldner die P-Konten lediglich gewechselt hat. Es ist allerdings Aufgabe des Schuldners, dies vorzutragen.
Wahlrecht nutzen
Wird festgestellt, dass der Schuldner über mehr als ein P-Konto verfügt, so lässt § 850k Abs. 9 ZPO dem Gläubiger die Wahl, welches dieser Konten als P-Konto weitergeführt wird und welches Konto seinem freien Zugriff zur Verfügung steht. Insoweit sollte der Gläubiger sich bemühen, in Erfahrung zu bringen, welches Konto über das größere Guthaben verfügt, sodass das andere Konto als P-Konto gewählt werden kann. Nach der hier vertretenen Auffassung haben beide Kreditinstitute als Drittschuldner hierüber im Rahmen des § 840 ZPO Auskunft zu geben, weil hinsichtlich beider Konten ein vollständiger Vollstreckungszugriff in Betracht kommt. Einklagbar ist diese Obliegenheit allerdings nicht.
Vorsätzlich unerlaubte Handlung prüfen
Weiterhin liegt der Fall nahe, dass der Schuldner eine falsche eidesstattliche Versicherung im Sinne des § 156 StGB abgegeben hat. Insoweit hat er im Vermögensverzeichnis einerseits verschwiegen, über ein weiteres Konto zur verfügen, andererseits, dass er zwei P-Konten unterhält. Soweit dadurch Vermögen dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers entzogen wurde, ist ein Schaden entstanden, der in diesem Umfang einen Ersatzanspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 156 StGB begründet. In diesem Umfang ist deshalb eine privilegierte Vollstreckung nach § 850f Abs. 2 ZPO möglich und die Forderung zugleich nach § 302 InsO insolvenzfest.
Anhörung des Schuldners thematisieren
Sehr aufmerksam hat das AG beachtet, dass nach § 850k Abs. 9 Satz 3 ZPO eine Anhörung des Schuldners unterbleibt. Dies soll sichern, dass der Schuldner keine weitere Manipulation vornimmt, indem er das gesamte Guthaben auf das gewählte P-Konto transferiert oder schlicht abhebt, bevor der Vertragszugriff erfolgreich war. Leider wird dies in der Praxis nicht immer berücksichtigt, sodass es sich empfiehlt, mit einem Antrag nach § 850k Abs. 9 Satz 1 ZPO auf die zu unterlassende Anhörung hinzuweisen.
FoVo 8/2015, S. 166 - 168