Auslagen für die amtswegige Eintragungsanordnung?

Die Gläubigerin beauftragte beim zuständigen Gerichtsvollzieher (GV) die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Nachdem der Schuldner zum anberaumten Termin unentschuldigt nicht erschien, ordnete der Gerichtsvollzieher nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO dessen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an. Die Eintragungsanordnung stellte der GV dem Schuldner nach § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO per Postzustellungsurkunde zu. Hierfür setzte er gegenüber der Gläubigerin nach Nr. 701 KV-GvKostG Auslagen in Höhe von 3,45 EUR an.

Die hiergegen eingelegte Kostenerinnerung der Gläubigerin wies das AG nach Nichtabhilfe durch den GV und Stellungnahme der Prüfungsbeamtin für Gerichtsvollzieher zurück. Auch die eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom LG kostenfällig unter Zulassung der weiteren Beschwerde zurückgewiesen.

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