Veranlasserhaftung
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG haftet der Vollstreckungsgläubiger als Auftraggeber (§ 3 GvKostG) neben dem Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Der Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG liegt das sogenannte Veranlassungsprinzip zugrunde. Danach haftet ein Gläubiger, der zur Durchsetzung eines Titels die Hilfe eines GV in Anspruch nimmt, grundsätzlich für alle Kosten und Auslagen, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen (BGH FoVo 2008, 167; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 13 GvKostG Rn 5 m.w.N.).
Nr. 701 KV-GvKostG einschlägig
Gebühren und Auslagen des GV werden gemäß §§ 1, 9 GvKostG nach dem KV-GvKostG erhoben. Nr. 701 KV-GvKostG sieht dabei als Auslagentatbestand das Entgelt für Zustellungen mit Zustellungsurkunde vor. Anders als Abschnitt 1 des KV-GvKostG im Gebührenbereich unterliegt der Auslagentatbestand nach Nr. 701 KV-GvKostG keiner Einschränkung, sodass er sowohl auf Zustellungen im Parteibetrieb als auch auf Zustellungen von Amts wegen Anwendung findet (ebenso AG Bretten DGVZ 2014, 153). Demgemäß hat das LG die Einordnung der Zustellung nach § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO zutreffend offengelassen (vgl. zum Meinungsstand: Utermark/Fleck, in: Beck-OK, ZPO, § 882c Rn 8).
Kosten der Zwangsvollstreckung?
Bei den vom GV angesetzten Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO handelt es sich auch um Kosten der Zwangsvollstreckung. Nach der Rechtsprechung des BGH, entwickelt zu § 788 Abs. 1 ZPO, gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH FoVo 2014, 194). Zu den Durchführungskosten gehören die Nebenkosten der Zwangsvollstreckung (Müko-K.Schmidt/Brinkmann, ZPO, § 788 Rn 13), die von den nur anlässlich der Zwangsvollstreckung anfallenden Kosten abzugrenzen sind (Müko-K.Schmidt/Brinkmann, ZPO, § 788 Rn 11). Für diese Abgrenzung ist nicht entscheidend, ob eine konkrete Maßnahme gerade dem Interesse des Gläubigers dient. So fallen unter die Kosten der Zwangsvollstreckung etwa auch Kosten für die Aufbewahrung von Räumungsgut (BGH FoVo 2008, 167; Preuß, in: Beck-OK, ZPO, § 788 Rn 19). Klassische Beispiele für nur anlässlich der Zwangsvollstreckung anfallende Kosten sind mittelbare Vermögenseinbußen wie der entgangene Gewinn aus Geschäften, die dem Gläubiger bei rechtzeitiger Erfüllung des titulierten Anspruchs möglich gewesen wären, oder entgangene Anlagezinsen wegen Hinterlegung eines Geldbetrags zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil (Müko-K.Schmidt/Brinkmann, ZPO, § 788 Rn 11).
Eintragungsanordnung gehört zur Zwangsvollstreckung
Die hier strittigen Auslagen der Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO sind als Nebenkosten der Zwangsvollstreckung einzustufen. Sie sind eine zwingende gesetzliche Folge des Nichterscheinens des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und hängen damit eng mit dieser Vollstreckungsmaßnahme zusammen. Auch der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung ein Verfahrensteil der Zwangsvollstreckung ist (Theis/Rutz, DGVZ 2014, 154, 155). Aus systematischen Gründen wurden die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis in einen selbstständigen Titel des Abschnitts 2 "Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen" der ZPO übernommen. Im Rahmen des zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens steht die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in Sachzusammenhang mit der Vollstreckung wegen Geldforderungen (BT-Drucks 16/10069, S. 35).
Gläubiger als Veranlasser der Eintragung
Es besteht kein Zweifel, dass die Gläubigerin durch ihren Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO die im Falle des Nichterscheinens des Schuldners gesetzlich zwingende Eintragung des Schuldners ins Schuldnerverzeichnis (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und damit auch die ebenfalls zwingende Zustellung der Eintragungsmitteilung nach § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO veranlasst hat. Veranlasst sind alle Gebühren und Auslagen, die bei gesetzmäßiger Durchführung des Auftrags anfallen (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 13 GvKostG Rn 5).
Kein tauglicher Vergleich zu § 825 ZPO
Auch der von der Gläubigerin herangezogene Vergleich mit § 825 Abs. 1 Satz 2 u. 3 ZPO steht einem Kostenansatz der Zustellauslagen nicht entgegen. Aus dieser Vorschrift kann nicht abgeleitet werden, dass für Zustellungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, keine Auslagen nach Nr. 701 KV-GvKostG erhoben werden. Die von der Gläubigerin zitierte Kommentierung bei Gottwald/Mock (Zwangsvollstreckung, ZPO § 825 Rn 27) lautet wörtlich: "Der Gerichtsvollzieher erhält für seine Tätigkeit 40,00 EUR gemäß Nr. 300 als Anlage zu § 9 GvKostG zzgl. Auslagen (Nrn. 700, 702, 703, 711 als Anlage zu § 9 GvKostG) und ggf. einen Zeitzuschlag gemäß Nr. 500 a...