Kostentragungsregeln prüfen
Die Entscheidung des BGH setzt einen Trend fort, den Anwendungsbereich von § 788 ZPO weiter einzuschränken. Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), nach § 788 Abs. 1 S. 1 dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Die Entscheidung des BGH zeigt, dass dies aber nicht schrankenlos gilt, sondern vor jedem Vollstreckungsantrag geprüft werden muss.
Vorsicht bei Vergleichen
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn während eines laufenden Vollstreckungsverfahrens bzw. durch dieses veranlasst ein Teilzahlungs-, Ratenzahlungs- oder Abfindungsvergleich geschlossen werden soll. Der BGH hat für diesen Fall entschieden, dass die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs in entsprechender Anwendung von § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben.
Hinweis
Es muss also in jeden Vergleich eine Regelung aufgenommen werden, dass der Schuldner die Kosten der gütlichen Erledigung trägt, sofern der Vergleich geschlossen wird, um den Liquiditätsproblemen des Schuldners Rechnung zu tragen. Zusätzlich ist die Streitwertbegrenzung nach § 31b RVG zu beachten, wenn der Vergleich keine weitergehende Regelung trifft.
Auswechslung des Titels
Wird ein vorläufig vollstreckbares Urteil durch einen Prozessvergleich ersetzt, wonach der Schuldner zur Zahlung eines geringeren Betrags verpflichtet ist, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Kosten aus der zuvor auf der Grundlage des Urteils betriebenen Zwangsvollstreckung nur in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte (BGH FoVo 2014, 212). Auch vor diesem Hintergrund empfiehlt sich eine entsprechende ausdrückliche Kostenregelung im Vergleich.
Antragstellung und Begründung auf Entscheidung ausrichten
Dort, wo eine gütliche Erledigung mit dem Schuldner nicht zu erreichen ist, muss versucht werden, die Antragstellung und die Begründung kostenoptimiert zu formulieren. Dies wäre auch im Fall des BGH möglich gewesen, wenn allein die Argumente vorgetragen worden wären, die ein höheres Ordnungsgeld rechtfertigen, ohne ein konkretes Mindestordnungsgeld vorzuschlagen.
Muster: Höhe des Ordnungsgeldes
Die Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes wird allein in das Ermessen des erkennenden Gerichtes gestellt. Dabei ist zu sehen, dass das Ordnungsgeld nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EGStG mindestens 5 EUR und nach § 890 Abs. 1 S. 2 ZPO höchstens 250.000 EUR beträgt, mithin in diesem Rahmen festzusetzen ist. Bei der Bestimmung wird zu berücksichtigen sein, dass
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der Schuldner über eine erhebliche wirtschaftliche Potenz verfügt und deshalb die Höhe des Ordnungsgeldes geeignet sein muss, seine Willensbildung zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung tatsächlich zu beeinflussen; |
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der Eingriff des Schuldners in die Rechte des Gläubigers einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursacht; |
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der Schuldner sich keiner das Ordnungsgeld reduzierenden Kriminalstrafe ausgesetzt sieht (Musielak-Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 890 Rn 11); |
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der Schuldner neben dem Ordnungsgeld keine Vertragsstrafe wegen der Unterlassung zahlen muss; |
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FoVo 8/2015, S. 168 - 172