Leitsatz
1. Die Pfändung der angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens sowie auf Vergütungen aus Werk- und Dienstleistungsverträgen umfasst auch das Lotsengeld im Bremer Hafen.
2. Der Anspruch richtet sich gegen die die Lotsengelder verwaltende Drittschuldnerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts und nicht (zugleich auch) gegen alle anderen (regelmäßig wechselnden) Hafenlotsen als weitere Mitglieder.
BGH, 20.5.2015 – VII ZB 50/14
1 I. Der Fall
Vollstreckung gegen Hafenlotsen
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Der Schuldner ist Hafenlotse und als solcher Mitglied der als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Drittschuldnerin. Die Hafenlotsen üben ihre Tätigkeit gemäß § 23 BremLotsO als freien, nicht gewerblichen Beruf aus. Der Drittschuldnerin obliegt die Selbstverwaltung des Hafenlotsenwesens.
Verteilung der Einnahmen
In diesem Rahmen verwaltet sie gemäß § 35 Nr. 6 BremLotsO die Lotsgelder, die die ihr angehörenden Hafenlotsen aufgrund der jeweils geschlossenen Verträge zwischen ihnen und den Reedern der zu lotsenden Schiffe beanspruchen können und die gemäß § 43 BremLotsO von dem zuständigen Hafenamt oder einem beauftragten Dritten eingezogen werden. Die eingezogenen Lotsgelder werden auf ein von der Drittschuldnerin geführtes Lotsgeldverteilungskonto geleitet und von ihr an die Hafenlotsen ausgezahlt. Die Auszahlungen erfolgen monatlich in Form einer vom jeweiligen Kassenbestand abhängigen Abschlagszahlung; ein zum Ablauf des Kalenderjahres etwa vorhandener Überschuss wird gleichmäßig auf alle Mitglieder aufgeteilt.
Gläubigerin pfändet Ansprüche
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – einen Beschluss erlassen, mit dem wegen eines Teilbetrages in Höhe von 200.000 EUR der titulierten Hauptforderung unter anderem die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens sowie auf Vergütungen aus Werk- und Dienstleistungsverträgen gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sind. Die von der Drittschuldnerin eingelegte Erinnerung haben AG und LG zurückgewiesen.
2 II. Die Entscheidung
Richtiges Recht gepfändet?
Die Drittschuldnerin macht geltend, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) sei schon deshalb aufzuheben, weil nicht die zutreffenden Verfahrensvorschriften angewandt worden seien. Hier komme nur eine Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte in Betracht. Dem einzelnen Hafenlotsen stehe an der Geldforderung aller Hafenlotsen gegen die Drittschuldnerin eine Bruchteilsmitberechtigung in Höhe des jeweils zur Verteilung anstehenden Betrages zu. In dieses Vermögensrecht sei nach Maßgabe des § 857 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken, wobei Drittschuldner auch die übrigen Hafenlotsen als weitere Mitberechtigte seien.
Eingeschränkte Prüfungskompetenz des Rechtspflegers
Diese Rechtsansicht überzeugt nicht. Die Pfändung und Überweisung einer angeblichen Forderung darf nur dann abgelehnt werden, wenn sie dem Schuldner gegenüber dem bezeichneten Drittschuldner nach keiner vertretbaren Rechtsansicht zustehen kann (vgl. BGH WM 2012, 2247; BGH NJW-RR 2008, 733). Diese Voraussetzungen dürften vorliegend nicht erfüllt sein.
Pfändung umfasst Lotsengeld
Die Gläubigerin hat die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens sowie auf Vergütungen aus Werk- und Dienstleistungsverträgen gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Dies beinhaltet die hier in Rede stehenden Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf monatliche Zahlung der auf ihn entfallenden anteiligen Lotsengelder sowie auf Zahlung eines etwaigen Überschusses zum Ablauf des Kalenderjahres. Dem Schuldner können solche Ansprüche gegen die Drittschuldnerin auf der Grundlage der Regelung des § 35 Nr. 6 BremLotsO in Verbindung mit der betreffenden Lotsengeldverteilungsordnung B. zustehen.
Hafenlotsen sind keine Bruchteilsgemeinschaft
Nach der Ausgestaltung der Selbstverwaltung des Hafenlotsenwesens handelt es sich dabei um Ansprüche des einzelnen Hafenlotsen gegen die die Lotsengelder verwaltende Drittschuldnerin als eigenständige juristische Person. Die Hafenlotsen bilden keine Bruchteilsgemeinschaft hinsichtlich der die Lotsengelder betreffenden Ansprüche mit der Folge, dass eine Anteilspfändung gemäß § 857 Abs. 1 ZPO erforderlich wäre. Sie sind vielmehr in der Weise organisiert, dass sie als Mitglieder der Drittschuldnerin angehören, bei der es sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts um eine juristische Person handelt. Aufgabe der Drittschuldnerin ist unter anderem die Verwaltung der von den Hafenlotsen insgesamt erwirtschafteten Lotsengelder. Mit dieser Verpflichtung der Drittschuldnerin korrespondiert das Bestehen entsprechender Zahlungsansprüche der einzelnen Mitglieder gegen sie. Daraus folgt weiter...