RA-Kosten als Kosten der Zwangsvollstreckung
Die Erinnerung ist zulässig und begründet, soweit sie sich auf die Ablehnung des GV beschränkt, die Rechtsanwaltskosten von 50,46 EUR für den zwischen dem Schuldner und der Gläubigerin am 8.3.2012 getroffenen Ratenzahlungsvergleich als Kosten der Zwangsvollstreckung beizutreiben.
Bei den von der Gläubigerin zur Zwangsvollstreckung begehrten Rechtsanwaltskosten für einen Ratenzahlungsvergleich zwischen ihr und dem Schuldner handelt es sich um solche, die im Sinne von § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren und daher dem Schuldner zur Last fallen und daher zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben sind.
RZV glaubhaft gemacht
Das Gericht sieht den von der Gläubigerin vorgetragenen Ratenzahlungsvergleich als hinreichend belegt an. Eine solche Vereinbarung kann auch mündlich getroffen werden. Ein Ratenzahlungsvergleich ist kein formbedürftiger Vertrag. Die Gläubigerin hat plausibel und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass der Schuldner am 8.3.2013, also zeitnah nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheides in der Kanzlei der Gläubigerin angerufen hat und in diesem Telefonat zwischen der Gläubigerin, vertreten durch ihre Mitarbeiterin, und dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden sei, nachdem der Schuldner erklärt hatte, nicht in der Lage zu sein, den Gesamtforderungsbetrag in einer Summe zu zahlen.
Konkludente Zustimmung auch durch Zahlung
Der Schuldner hielt sich zunächst auch an diese Vereinbarung und zahlte in den Monaten März 2013 bis April 2014 jeweils 50,00 EUR an die Gläubigerin. Die Gläubigerin vollstreckte daher zunächst nicht. Dies spricht für das Zustandekommen einer solchen Einigung. Für diese Vereinbarung außerhalb der Zwangsvollstreckung kann die Gläubigerin eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG verlangen (vgl. Rohn, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, RVG § 18 Besondere Angelegenheiten, Rn 6), mithin insgesamt 50,46 EUR. Als der Schuldner mit den Zahlungen in Verzug geriet, mahnte ihn die Gläubigerin unter Bezugnahme auf den Ratenzahlungsvergleich erfolglos an und betrieb sodann, nachdem keine weiteren Zahlungen erfolgten, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner.
Keine Erstattung der Melderegisterauskunft
Nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 ZPO erachtet das Gericht dagegen die Kosten der von der Gläubigerin eingeholten Melderegisterauskunft von 10,00 EUR. Zwar ist der Gläubigerin grundsätzlich zuzustimmen, dass insofern von einer Ex-ante und nicht von einer Ex-post-Betrachtung auszugehen ist, und sie sich daher nicht darauf verweisen lassen muss, dass auch in der Folgezeit Zustellungen an die ursprüngliche und auch weiterhin gültige Anschrift des Schuldners möglich waren, sowie auf die Tatsache, dass der Schuldner seit Jahren unter der Anschrift wohnt. Jedoch bestand zum Zeitpunkt der Einholung der Melderegisterauskunft keine Notwendigkeit für deren Abfrage.
Laufende Zustellung war abzuwarten
Die Gläubigerin hatte, nachdem sie den Schuldner erfolglos mit Einschreiben unter dem 5.12.2012 mit Fristsetzung zum 14.12.2012 nochmals gemahnt hatte, ein gerichtliches Mahnverfahren gegen den Schuldner eingeleitet. Der Mahnbescheid wurde dem Schuldner unter dem 15.1.2013 zugestellt, also einen Tag vor dem Rücklauf des Schreibens vom 5.12.2012 mit dem aufgeklebten Vermerk der Post, wonach der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Ob der Gläubigerin diese bereits erfolgte Zustellung des Mahnbescheides bei Beantragung der am 25.1.2013 erteilten Melderegisterauskunft bereits bekannt war, ist dem Gericht nicht bekannt. Es kann jedoch auch dahinstehen, da der Gläubigerin ein Zuwarten, ob die Zustellung des mittlerweile beantragten Mahnbescheides möglich sein würde, zumutbar gewesen ist und für die Einholung der Melderegisterauskunft wegen des Rücklaufs der außergerichtlichen Mahnung daher seinerzeit kein Rechtsschutzbedürfnis bestand.