Leitsatz
Die Höhe einer im Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek kann auch die Kosten einer früheren oder der laufenden Vollstreckung umfassen, ohne dass der Gläubiger diese in einem gesonderten Titel zuvor festsetzen lassen muss.
OLG Rostock, 12.12.2014 – 3 W 18/14
1 I. Der Fall
Der Schuldnerin sind die Vollstreckungskosten zu hoch
Unter dem 26.9.2013 wurde zugunsten der Gläubigerin eine Zwangssicherungshypothek eingetragen. Hierüber wurde die Schuldnerin unterrichtet. Sie legte Beschwerde ein, da sie der Ansicht ist, der Betrag der Zwangssicherungshypothek sei um 224,23 EUR nach unten zu korrigieren, weil auch Vollstreckungskosten berücksichtigt wurden.
2 II. Die Entscheidung
Umdeutung: Beschwerde gegen Eintragung unzulässig
Die gegen eine Eintragung gerichtete Beschwerde ist gem. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig. Das OLG deutet sie jedoch in die gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO zulässige Beschwerde um, die darauf gerichtet ist, das Grundbuchamt anzuweisen, einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Widerspruch als Anspruchsziel
Gemäß § 53 Abs. 1 GBO kommt die Eintragung eines Widerspruchs in Betracht, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Löschung einer Eintragung kommt gem. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO nur in Betracht, wenn sich eine Eintragung als unzulässig erweist. Hierfür ist vorliegend erst recht nichts ersichtlich.
Vollstreckungskosten müssen nicht tituliert werden
Soweit die Schuldnerin geltend macht, dass es sich bei dem Differenzbetrag, um den sie die eingetragene Zwangssicherungshypothek korrigiert wissen möchte, um nicht titulierte Vollstreckungskosten handele, die sich die Gläubigerin gerichtlich hätte festsetzen lassen müssen, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Gemäß § 788 Abs. 1 ZPO können die Kosten der Vollstreckungsmaßnahme gleichzeitig mit der Hauptforderung beigetrieben werden, ohne dass für sie ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Das gilt auch für die Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 788 Rn 14). Zwar kann der Gläubiger gem. § 788 Abs. 2 ZPO hiervon abweichend auch die Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzen lassen und sie dann aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss als gesonderten Vollstreckungstitel geltend machen. Hierauf beschränkt ist der Gläubiger jedoch nicht, und er kann es vielmehr bei der Beitreibung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO belassen (Zöller/Stöber, a.a.O., § 788 Rn 18).
3 Der Praxistipp
Umgekehrter Lernerfolg: Kosten berücksichtigen
Aus der Entscheidung kann zunächst einmal der umgekehrte Lernerfolg erzielt werden, dass der Gläubiger bei seinem Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht nur den titulierten Betrag, sondern auch nachfolgend entstandene Kosten berücksichtigt und sich insoweit sichert. Für den Nachweis der Höhe wird § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Geltung zu bringen sein, d.h. die Kosten sind glaubhaft zu machen. Für Vollstreckungskosten ist dies in der Regel ohne Schwierigkeiten sogar im Urkundenbeweis möglich, sodass ergänzend auch den Anforderungen des § 29 GBO genügt wird.
Kostenfestsetzung beendet Streitfragen
Solange der Gläubiger auf die Festsetzung der Kosten nach §§ 788 Abs. 2, 103 ff. ZPO verzichtet, ist bei jeder Vollstreckungshandlung die Berechtigung der Kosten zu prüfen. Insoweit setzt sich der Gläubiger immer wieder der Gefahr von Monierungen aus. Das kann er vermeiden, wenn er regelmäßig für die Festsetzung der Kosten sorgt. Dies gilt insbesondere bei nicht unerheblichen Auslagen oder auch umstrittenen Gebühren, etwa bei der Einigungsgebühr.
FoVo 8/2015, S. 174 - 175