Verfahrensgang
AG Wolgast (Beschluss vom 15.10.2013; Aktenzeichen KRSL-938-16) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 15.10.2013 gegen die Grundbucheintragung des AG Wolgast - Grundbuchamt - vom 26.9.2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Unter dem 26.9.2013 wurde zugunsten der Beteiligten zu 2) eine Zwangssicherungshypothek eingetragen. Hierüber wurde die Beteiligte zu 1) mit Eintragungsnachricht vom 30.9.2013 unterrichtet. Mit Schreiben vom 15.10.2013 legte diese Beschwerde ein, da sie der Ansicht ist, der Betrag der Zwangssicherungshypothek sei um 224,23 EUR nach unten zu korrigieren.
Die somit gegen eine Eintragung gerichtete Beschwerde ist gem. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig. Der Senat deutet sie jedoch in die gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO zulässige Beschwerde um, die darauf gerichtet ist, das Grundbuchamt anzuweisen, einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Gemäß § 53 Abs. 1 GBO kommt die Eintragung eines Widerspruchs in Betracht, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf das Hinweisschreiben des AG vom 21.10.2013.
Die Löschung einer Eintragung kommt gem. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO nur in Betracht, wenn sich eine Eintragung als unzulässig erweist. Hierfür ist vorliegend erst recht nichts ersichtlich.
Soweit die Beteiligte zu 1) im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass es sich bei dem Differenzbetrag, um den sie die eingetragene Zwangssicherungshypothek korrigiert wissen möchte, um nicht titulierte Vollstreckungskosten handele, die sich die Beteiligte zu 2) gerichtlich hätte festsetzen lassen müssen, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Gemäß § 788 Abs. 1 ZPO können die Kosten der Vollstreckungsmaßnahme gleichzeitig mit der Hauptforderung beigetrieben werden, ohne dass für sie ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Das gilt auch für die Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 788 Rz. 14). Zwar kann der Gläubiger gem. § 788 Abs. 2 ZPO hiervon abweichend auch die Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzen lassen und sie dann aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss als gesonderten Vollstreckungstitel geltend machen. Beschränkt hierauf ist der Gläubiger jedoch nicht und er kann es vielmehr bei der Beitreibung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO belassen (Zöller/Stöber, a.a.O., § 788 Rz. 18).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, Nr. 14510 KV-GNotKG. Den Gegenstandswert hat der Senat gem. § 61 GNotKG auf die niedrigste Gebührenstufe festgesetzt und sich dabei an der begehrten Differenz, um die die Eintragung korrigiert werden solle, als dem Interesse der Beschwerdeführerin ausgerichtet.
Fundstellen
Haufe-Index 7710726 |
Rpfleger 2015, 331 |
FoVo 2015, 174 |
RVGreport 2015, 224 |
NJOZ 2015, 734 |