An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in …
Antrag nach § 758a Abs. 4 ZPO
In der Zwangsvollstreckungssache
Gläubiger ./. Schuldner, Az.: …
beantrage ich im Namen und in Vollmacht des Gläubigers
anzuordnen, dass die Vollstreckung des Haftbefehls des erkennenden Gerichts vom …, Az.: …, zur Nachtzeit von 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gestattet wird.
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Das erkennende Gericht hat mit Beschl. v. … gegen den Schuldner Haftbefehl nach § 901 ZPO erlassen. Dieser wurde dem zuständigen Gerichtsvollzieher zur Zustellung und gleichzeitigen Vollziehung übersandt.
Der Gerichtsvollzieher hat an verschiedenen Wochentagen und zu verschiedenen Tageszeiten die Zustellung und Vollziehung des Haftbefehls versucht.
Beweis: Mitteilung des Gerichtsvollziehers … vom …
Aus diesem Grunde verspricht allein eine Vollziehung des Haftbefehls zur Nachtzeit hinreichende Aussicht auf Erfolg. Diese Vollziehung zur Nachtzeit bedarf nach § 758a Abs. 4 ZPO der richterlichen Anordnung (BGH DGVZ 2004, 154 = JurBüro 2004, 616 = Rpfleger 2004, 715 = MDR 2004, 1379 = BGH-Report 2004, 1657 = InVo 2004, 502 = NJW-RR 2005, 146).
Die Vollstreckung zur Nachtzeit stellt für den Schuldner weder eine erkennbare unbillige Härte dar, noch steht der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zum Eingriff. Dem Gläubiger steht aus dem … des … ein vollstreckbarer Anspruch in Höhe von … nebst den Kosten des Verfahrens gemäß dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss des … vom … sowie der bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung aus § 788 ZPO zu.
Beweis: Anliegende Vollstreckungsunterlagen
Die bisherige Zwangsvollstreckung ist fruchtlos verlaufen, so dass die Vorlage des Vermögensverzeichnisses und die Abgabe der eidesstattliche Versicherung die einzige Möglichkeit des Gläubigers darstellen, das zugriffsfähige Vermögen des Schuldners in Erfahrung zu bringen und so Befriedigung seiner Forderung zu erlangen.
Gez. Rechtsanwalt