Entscheidung entspricht der Rechtslage …
Die Entscheidung, die zwei weitere Entscheidungen bestätigt (AG Hannover, 9.3.2012, 705 M 55127/12 und NJW 2010, 3313), entspricht der Rechtslage. Die Vollmacht eines Bevollmächtigten des Gläubigers ist von Amts wegen zu prüfen. Nur für Rechtsanwälte, aber nicht für registrierte Inkassounternehmen, macht § 88 Abs. 2 ZPO hiervon eine Ausnahme. Es ist also ein Original vorzulegen. Damit nicht genug, muss das zur Akte gereichte Original der Vollmacht dort verbleiben, wird mithin dem Gläubiger nicht zurückgereicht und steht damit in weiteren Vollstreckungsfällen nicht zur Verfügung.
… ist aber gleichwohl praxisuntauglich!
Die Entscheidung ist nicht praxistauglich. Es ist kein Fall zu finden, in denen ein registriertes Inkassounternehmen im Namen eines Gläubigers tätig geworden ist, ohne von diesem tatsächlich bevollmächtigt worden zu sein. Es wird mithin ein Schutzniveau gefordert, wo ein Schutz offensichtlich in der Praxis nicht notwendig ist. Im Erkenntnisverfahren wird nach § 420 ZPO der Beweis ebenfalls durch die Vorlegung der Urkunde angetreten. Auch hierunter ist das Original zu verstehen. Trotzdem begnügt sich die Praxis mit der Vorlage von unbeglaubigten Abschriften. Erst wenn der Gegner rügt, dass diese nicht mit dem Original übereinstimmen, müssen die Originale vorgelegt werden. Diese Praxis wenden die meisten Vollstreckungsgerichte und auch Gerichtsvollzieher praxisnah auch bei der Überprüfung der Bevollmächtigung registrierter Inkassounternehmen an.
Beachte: Die Kosten trägt der Schuldner
Es ist kaum zu erwarten, dass die notwendige Anzahl von Originalvollmachten im Masseninkasso hergestellt werden kann. Die zeichnungsberechtigten Personen der Telekommunikations-, Versicherungs-, Versandhandels- und Energieversorgungsunternehmen könnten keinen anderen Aufgaben mehr nachgehen. Deshalb kommt ernsthaft nur in Betracht, Abschriften einer vorliegenden Originalvollmacht durch einen Notar öffentlich beglaubigen zu lassen. Die damit verbundenen Kosten muss der Schuldner nach § 788 ZPO tragen. Ob das Amtsgericht dies bedacht hat oder einfach nur Sand in das Getriebe der notwendigen Maßnahmen zur Forderungsbeitreibung in der deutschen Wirtschaft streuen wollte?
Die Alternative: Generalakte anlegen lassen
Denkbar ist es auch, dass das Inkassounternehmen eine Originalvollmacht des Gläubigers bei den rund 650 Amtsgerichten in einer Generalakte hinterlegt. Die Bevollmächtigung ist dann gerichtsbekannt, was die Nachweisnotwendigkeit im Einzelfall entfallen lässt.