Dem Einkommen der unterhaltsberechtigten Personen auf der Spur

Anträge nach § 850c Abs. 4 ZPO gehören zu den ertragreichsten Ergebnissen der Zwangsvollstreckung in Arbeitseinkommen und/oder Ansprüche aus Kontoverträgen. Die ganz oder teilweise Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person führt schnell zu entsprechenden pfändbaren Beträgen. Dem nachzugehen ist auch nicht unbillig, weil zu Lasten des Gläubigers nur das Einkommen geschützt sein kann, das der Schuldner wirklich benötigt, um seinen Unterhalt zu bestreiten und seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen. Es gibt dazu vielfältige Erkenntnisquellen, zB.:

die Selbstauskunft des Schuldners oder der unterhaltsberechtigten Person,
die Vermögensauskunft im Rahmen der Zwangsvollstreckung,
die Auswertung der Lohnabrechnung, etwa wenn die Lohnsteuerklasse auf Einkünfte des Ehegatten (Lohnsteuerklasse 4 und 5) oder des betreuten Kindes (Lohnsteuerklasse 2) hindeutet,
die Recherche im Internet, die auch Rückschlüsse auf eigenes Einkommen zulassen kann.

FoVo, S. 161 - 164

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