Während bei der Vollstreckung einer Unterlassungsverpflichtung die Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG für jeden Festsetzungsantrag anfällt, fällt die Gebühr bei wiederholter Beantragung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO nur einheitlich einmal an.

BGH, Beschl. v. 20.2.2020 – I ZB 68/19

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