Zwischen Abrechnungs- und Erstattungsverhältnis unterscheiden
Zunächst einmal ist zwischen dem Vertragsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Rechtsdienstleister (Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen) einerseits und dem Erstattungsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger andererseits zu unterscheiden. Im ersten Verhältnis entsteht die Einigungsgebühr, wenn zwischen den Parteien das RVG kraft Gesetzes gilt (Rechtsanwalt) oder vertraglich vereinbart wurde (Inkassounternehmen). Als Schaden des Gläubigers hat der Schuldner die Gebühr im Erstattungsverhältnis wegen § 788 ZPO i.V.m. § 98 ZPO aber nur zu erstatten, wenn dies bei der Einigung auch vereinbart wurde. So jedenfalls war der Fall der Leserin.
Hinweis
Gerade bei einer telefonischen Ratenzahlungsvereinbarung wird häufig vergessen, die Kostentragung in Form der Einigungsgebühr anzusprechen. Dies kann sich gegenüber dem Gläubiger als Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages darstellen, so dass es letztlich der Rechtsdienstleister ist, der für den zusätzlichen Aufwand nicht vergütet wird. Hier gilt es also eine Checkliste der zu erörternden Punkte zu erstellen, die Frage nach der Kostentragung aufzunehmen und die Liste konsequent abzuarbeiten.
Einigung ist formfrei möglich
Die Einigungsgebühr entsteht, wenn es zwischen den Vollstreckungsparteien zu einer Einigung kommt, an der der Rechtsdienstleister, d.h. der Rechtsanwalt oder der Inkassodienstleister mitgewirkt hat. Die Einigung ist dabei – weitgehend – formfrei möglich. Insoweit ist zu unterscheiden:
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Kommt es mit dem Schuldner bereits am Telefon zu einer Einigung, bedarf es keiner weiteren Annahmeerklärung mehr. Die Übersendung der schriftlichen Ratenzahlungsvereinbarung stellt dann lediglich eine Bestätigung des bereits geschlossenen Vergleiches dar. Die Rücksendung eines schriftlichen Exemplars dient dann allein Dokumentations- und Beweiszwecken. Das sollte dann auch so ausgesprochen werden. Der Abschluss kann dann durch Zeugen (des Gesprächspartners des Schuldners) und durch die Zahlung als Indiz bewiesen werden. |
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Wurde dagegen telefonisch oder schriftlich lediglich die Bitte des Schuldners entgegengenommen, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen, so liegt in der Übersendung einer solchen Vereinbarung erst das Angebot des Gläubigers, das dann von dem Schuldner noch angenommen werden muss. Das Angebot sollte die Bestimmung enthalten, dass eine unterschriebene Fassung "zu Dokumentations- und Beweiszwecken" zurückzusenden ist. Die Annahme ist dann aber weiterhin formfrei möglich. |
Hinweis
Die Geltung der Ratenzahlungsvereinbarung sollte dagegen nicht von der Rücksendung eines unterschriebenen Exemplars abhängig gemacht werden. Dann kommt eine konkludente Annahme nicht mehr in Betracht und der Gläubiger steht womöglich mit leeren Händen da.
Kann das Ratenzahlungsangebot formfrei angenommen werden, kann dies also auch stillschweigend geschehen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., 1000 VV Rn 34; AG Heidelberg DGVZ 2016, 113).
Hinweis
Allerdings können bei etwas komplexeren Vereinbarungen materiell-rechtliche Formvorschriften zu beachten sein. So setzt das abstrakte Schuldanerkenntnis als selbstständiger Schuldgrund nach §§ 780, 781 BGB die Schriftform voraus. Nach Titulierung hat ein solches Anerkenntnis allerdings nur untergeordnete Bedeutung.
Annahme liegt im einigungsgerechten Verhalten
Es ist anerkannt, dass eine Annahmeerklärung durch das Bewirken der Leistung erfolgen kann (Palandt/Ellenberger, 75. Aufl. 2016, § 147 Rn 2). Zahlt der Schuldner exakt die im Ratenzahlungsangebot enthaltene Rate zu dem vereinbarten Termin, so gibt er durch schlüssiges Verhalten eine Annahmeerklärung ab. Sein tatsächliches Verhalten lässt also auf seinen Rechtsbindungswillen schließen. Was sollte der Gläubiger aus dem allein maßgeblichen Empfängerhorizont anderes annehmen, als dass der Schuldner seinem Angebot zustimmt, wenn er die vereinbarten Raten zahlt?
Hinweis
Es hätte also dem Schuldner oblegen, durch eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Gläubiger einen abweichenden Willen zum Ausdruck zu bringen. Auch bei einer veränderten Rate oder einem deutlich veränderten Zahlungszeitpunkt kann nicht ohne weiteres eine solche Einigung angenommen werden.
Erforderlich: keine erkennbare wesentliche Einschränkung
Eine schlüssige Handlung muss allerdings, um als Annahme gewertet werden zu können, die vorbehaltslose Zustimmung zu dem Vertragsantrag zum Ausdruck bringen (BGH NJW 1980, 2246). Dadurch, dass der Schuldner vorliegend die geforderte Ratenzahlung in der angebotenen Höhe zum angebotenen Termin vorgenommen hat – die Abweichung von einem Tag ist insoweit unschädlich, da es zu einer solchen Verzögerung im Rahmen einer Überweisung immer wieder kommt –, konnte die Gläubigerin seiner Handlung den Erklärungswillen beimessen, die Ratenzahlungsvereinbarung anzunehmen.
Hinweis
In einem anderen Fall wäre von einer Ablehnung des Angebotes mit einem neuen Angebot des Schuldners auszugehen, so dass auch der Gläubiger be...