Bedingter Antrag auf Abnahme der VA

Der Gläubiger begehrt die Abnahme der Vermögensauskunft. Im Antrag heißt es, dass, wenn der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben haben sollte, das Datum und der Ort im Protokoll aufzuführen und die Unterlagen zurückzusenden seien. Eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses werde "ausdrücklich nicht gewünscht".

GV lässt Bedingung und Weisung unberücksichtigt

Ohne auf den beschränkt gestellten Vollstreckungsantrag einzugehen, hat der zuständige GV dem Gläubiger mitgeteilt, dass der Schuldner innerhalb der Frist nach § 802d ZPO bereits eine Vermögensauskunft erteilt habe; eine Abschrift werde erteilt. Mit der Kostenrechnung wurde u.a. für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses eine Gebühr nach KV 261 in Höhe von 33 EUR erhoben.

LG folgt Gläubiger

Während das AG die hiergegen gerichtete Erinnerung zurückwies, hat das LG auf die Beschwerde die Kostenrechnung aufgehoben. Hiergegen richtet sich die vom LG zugelassene weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge