Entscheidungsstichwort (Thema)
Übersendung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher bei bedingtem Vollstreckungsauftrag
Leitsatz (amtlich)
Erklärt der Gläubiger in dem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO, dass die Übersendung des Vermögensverzeichnisses nicht gewünscht werde, wenn der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft erteilt habe, ist der Gerichtsvollzieher zur Vermeidung der Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gehalten, entweder den bedingten Vollstreckungsantrag abzulehnen oder darauf hinzuweisen, dass er die Beschränkung des Auftrags nicht für beachtlich hält.
Normenkette
GvKostG §§ 7, 9 Anlage Nr. 261; ZPO § 802c
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Beschluss vom 06.04.2016; Aktenzeichen 6 T 173/15) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 18.4.2016 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Verden vom 6.4.2016, durch den der Beschwerde des Gläubigers gegen den seine Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückweisenden Beschluss des AG Nienburg vom 7.8.2015 stattgegeben worden ist, aufgehoben, soweit das LG den Obergerichtsvollzieher angewiesen hat, für den Zwangsvollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 27.2.2015 keine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV-GvKostG zu erheben.
Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Unter dem 27.2.2015 hat der Gläubiger an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle beim AG Nienburg einen Auftrag auf Terminbestimmung zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO erteilt. Darin heißt es, dass wenn der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben haben sollte, das Datum und der Ort im Protokoll aufzuführen und die Unterlagen zurückzusenden seien. Eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses werde "ausdrücklich nicht gewünscht". Hierbei hat der Gläubiger Bezug genommen auf eine Rechtsprechung, u.a. hat er auf die Entscheidung des OLG Schleswig vom 12.2.2015 (9 W 114/14) verwiesen.
Ohne auf den beschränkt gestellten Vollstreckungsantrag einzugehen, hat der zuständige Obergerichtsvollzieher dem Gläubiger unter dem 7.4.2015 mitgeteilt, dass der Schuldner innerhalb der Frist nach § 802d ZPO bereits eine Vermögensauskunft erteilt habe; eine Abschrift werde erteilt. Mit der auf dem Schreiben erteilten Kostenrechnung hat der Obergerichtsvollzieher u.a. für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses eine Gebühr nach KV 261 in Höhe von 33 EUR erhoben.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Gläubigers hatte keinen Erfolg. Auf die vom AG Nienburg mit Beschluss vom 7.8.2015 zugelassene
Beschwerde hat die 6. Zivilkammer des LG Verden mit Beschluss vom 6.4.2016 den Beschluss des AG sowie die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers aufgehoben und den Obergerichtsvollzieher angewiesen, für den Zwangsvollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 27.2.2015 keine Gebühr für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nach Nr. 261 KV-GvKostG nebst Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV-GvKostG zu erheben. Hiergegen richtet sich die vom LG zugelassene weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin.
II.1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin für die Landeskasse ist nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG zulässig, weil das LG sie ausdrücklich wegen angeblich grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage, ob ein Gläubiger auf die Übersendung eines bereits erteilten Vermögensverzeichnisses des Schuldners verzichten kann, zugelassen hat.
a) Allerdings war und ist zweifelhaft, welches Rechtsmittel der Gläubiger überhaupt eingelegt hatte. So trägt der Schriftsatz vom 3.6.2015 die Überschrift. "Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gem. § 766 ZPO". Danach hat der Gläubiger eine Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt. Andererseits heißt es am Ende des Schriftsatzes, bei Zurückweisung der Erinnerung werde die Zulassung der Beschwerde nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zum LG beantragt. Danach könnte es sich auch um eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG gehandelt haben.
Mit der Frage, welches Rechtsmittel eingelegt worden ist, hat sich das AG nicht auseinandergesetzt. Dem Umstand, dass das AG gemeint hat, die Kostenentscheidung auf § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG stützen und die Beschwerde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zulassen zu können, dürfte jedoch zu entnehmen sein, dass das AG wie selbstverständlich von einer Erinnerung gegen den Kostenansatz ausgegangen ist.
Soweit die Bezirksrevisorin im weiteren Verfahren vor dem LG in der Stellungnahme vom 24.9.2015 angenommen hat, es handele sich um ein Erinnerungsverfahren "nach § 766 ZPO, dessen Gegenstand eine Erinnerung gegen den Kostenansatz eines Gerichtsvollziehers nach § 5 GvKostG ist", gibt es ein solches Rechtsmittel nicht. Es gibt eine Erinnerung nach § 766 ZPO und, unabhängig davon, daneben eine Erinnerung nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG. Beide Rechtsmittel ha...