OLG zweifelt an grundsätzlicher Bedeutung
Die weitere Beschwerde ist nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG zulässig, weil das LG sie ausdrücklich wegen angeblich grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage, ob ein Gläubiger auf die Übersendung eines bereits erteilten Vermögensverzeichnisses des Schuldners verzichten kann, zugelassen hat.
Zweifel um das richtige Rechtsmittel
Allerdings war und ist zweifelhaft, welches Rechtsmittel der Gläubiger überhaupt eingelegt hatte. So trägt der Schriftsatz vom 3.6.2015 die Überschrift. "Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gem. § 766 ZPO". Danach hat der Gläubiger eine Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt. Andererseits heißt es am Ende des Schriftsatzes, bei Zurückweisung der Erinnerung werde die Zulassung der Beschwerde nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zum Landgericht beantragt. Danach könnte es sich auch um eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG gehandelt haben.
Hinweis
Das OLG stellt süffisant dar, wie dem Gläubiger, dessen Rechtsdienstleister, dem AG, dem LG und auch der Bezirksrevisorin die Abgrenzung zwischen § 766 ZPO einerseits und § 5 Abs. 2 GvKostG andererseits nicht gelingt. Zu sehen ist, dass bei § 766 ZPO die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO nur bei einer Beschwer von mehr als 200 EUR möglich ist – die hier nicht erreicht waren – und danach keine weitere Beschwerde zum OLG, sondern nur die Rechtsbeschwerde zum BGH nach deren Zulassung (§§ 574 ff. ZPO) statthaft sein kann. Der Gläubiger sollte deshalb stets die Kostenansatzerinnerung nach § 5 Abs. 2 GvKostG wählen, die auch die Beschwerde und die weitere Beschwerde zulässt, wenn nur um geringe Kosten gestritten wird. Ansonsten stehen die Rechtsmittel in der Sache nebeneinander, jedoch mit gänzlich anderen formellen Regelungen zum Verfahren.
Falsche Annahme des Zulassungsgrundes unerheblich
Im Übrigen wird die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung zukommen dürfte. Eine Rechtssache hat nämlich nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH NJW 2003, 1943). Daran fehlt es schon deshalb, weil bereits ein Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt ist und vor seinem unmittelbaren Abschluss steht, mit dem die streitige Rechtsfrage gesetzlich geregelt werden soll.
Hinweis
Bei dieser Sichtweise lässt das Gericht allerdings außer Betracht, dass auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung rechtfertigt. Auch greift die gesetzliche Regelung nur für die Zukunft und lässt die Vielzahl der weiterhin anfechtbaren Kostenansätze der Gerichtsvollzieher – § 5 Abs. 2 GvKostG kennt keine zeitliche Frist – unberührt.
Ist das LG in seiner Entscheidung zu weit gegangen (Auslagen)?
Erfolg haben muss das Rechtsmittel, soweit das LG den GV angewiesen hat, für den Zwangsvollstreckungsauftrag keine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG zu erheben. Das LG hat den allgemeinen und in § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Rechtsgrundsatz übersehen, dass einer Partei nicht etwas zugesprochen werden darf, was sie nicht beantragt hat. Mit seiner Erinnerung hat sich der Gläubiger ausdrücklich nur gegen "die zu viel erhobene Gebühr in Höhe von EUR 33,00" gewandt. Insofern hatte das LG allein und ausschließlich darüber zu entscheiden, ob die Gebühr nach Nr. 261 KV GvKostG in Höhe von 33 EUR zu Recht erhoben worden ist oder nicht.
Hinweis
Auch wenn das OLG sich nicht mit dem Aspekt auseinandersetzt, dass die Auslagenpauschale akzessorisch ist, d.h. nur auf eine Gebühr anfällt und entsteht, so dass eine Auslage entfällt, wenn die Gebühr entfällt, sollte der Gläubiger stets die Gebühr "und alle damit in Zusammenhang stehenden Auslagen" angreifen.
Beabsichtigte Gesetzesänderung bleibt für Altfälle unerheblich
Es kommt nicht darauf an, ob sich die Entscheidung des LG zu der nach ihrer Darstellung unmittelbar vor der Verabschiedung stehenden Gesetzesänderung verhält, nach der in § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO eingefügt werden soll, dass ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung unbeachtlich sei. Die vorgesehene Gesetzesänderung ist für die zu treffende Entscheidung bereits unerheblich. Selbst wenn es im Gesetzesentwurf hieße, die Änderung habe nur klarstellenden Charakter, wäre das für die Gerichte ohne Belang. Die Bezirksrevisorin verkennt, dass zur verbindlichen Normauslegung allein und ausschließlich die Gerichte berufen sind. Der Gesetzgeber hat demgegenüber keine Befugnis zur authentischen Interpretation gesetzlicher Vorschriften. Er ist zwar befugt, den Inhalt einer von ihm gesetzten Norm zu ändern oder zu präzisieren, um damit eine von ihm für falsch gehaltene Rechtsprechung zu korrigieren. Da...