Leitsatz
Erklärt der Gläubiger in dem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO, dass die Übersendung des Vermögensverzeichnisses nicht gewünscht werde, wenn der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft erteilt habe, ist der Gerichtsvollzieher (GV) zur Vermeidung der Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gehalten, entweder den bedingten Vollstreckungsantrag abzulehnen oder darauf hinzuweisen, dass er die Beschränkung des Auftrags nicht für beachtlich hält.
OLG Celle, 28.4.2016 – 2 W 84/16
1 I. Der Fall
Bedingter Antrag auf Abnahme der VA
Der Gläubiger begehrt die Abnahme der Vermögensauskunft. Im Antrag heißt es, dass, wenn der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben haben sollte, das Datum und der Ort im Protokoll aufzuführen und die Unterlagen zurückzusenden seien. Eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses werde "ausdrücklich nicht gewünscht".
GV lässt Bedingung und Weisung unberücksichtigt
Ohne auf den beschränkt gestellten Vollstreckungsantrag einzugehen, hat der zuständige GV dem Gläubiger mitgeteilt, dass der Schuldner innerhalb der Frist nach § 802d ZPO bereits eine Vermögensauskunft erteilt habe; eine Abschrift werde erteilt. Mit der Kostenrechnung wurde u.a. für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses eine Gebühr nach KV 261 in Höhe von 33 EUR erhoben.
LG folgt Gläubiger
Während das AG die hiergegen gerichtete Erinnerung zurückwies, hat das LG auf die Beschwerde die Kostenrechnung aufgehoben. Hiergegen richtet sich die vom LG zugelassene weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin.
2 II. Aus der Entscheidung/Der Praxistipp
OLG zweifelt an grundsätzlicher Bedeutung
Die weitere Beschwerde ist nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG zulässig, weil das LG sie ausdrücklich wegen angeblich grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage, ob ein Gläubiger auf die Übersendung eines bereits erteilten Vermögensverzeichnisses des Schuldners verzichten kann, zugelassen hat.
Zweifel um das richtige Rechtsmittel
Allerdings war und ist zweifelhaft, welches Rechtsmittel der Gläubiger überhaupt eingelegt hatte. So trägt der Schriftsatz vom 3.6.2015 die Überschrift. "Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gem. § 766 ZPO". Danach hat der Gläubiger eine Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt. Andererseits heißt es am Ende des Schriftsatzes, bei Zurückweisung der Erinnerung werde die Zulassung der Beschwerde nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zum Landgericht beantragt. Danach könnte es sich auch um eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG gehandelt haben.
Hinweis
Das OLG stellt süffisant dar, wie dem Gläubiger, dessen Rechtsdienstleister, dem AG, dem LG und auch der Bezirksrevisorin die Abgrenzung zwischen § 766 ZPO einerseits und § 5 Abs. 2 GvKostG andererseits nicht gelingt. Zu sehen ist, dass bei § 766 ZPO die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO nur bei einer Beschwer von mehr als 200 EUR möglich ist – die hier nicht erreicht waren – und danach keine weitere Beschwerde zum OLG, sondern nur die Rechtsbeschwerde zum BGH nach deren Zulassung (§§ 574 ff. ZPO) statthaft sein kann. Der Gläubiger sollte deshalb stets die Kostenansatzerinnerung nach § 5 Abs. 2 GvKostG wählen, die auch die Beschwerde und die weitere Beschwerde zulässt, wenn nur um geringe Kosten gestritten wird. Ansonsten stehen die Rechtsmittel in der Sache nebeneinander, jedoch mit gänzlich anderen formellen Regelungen zum Verfahren.
Falsche Annahme des Zulassungsgrundes unerheblich
Im Übrigen wird die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung zukommen dürfte. Eine Rechtssache hat nämlich nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH NJW 2003, 1943). Daran fehlt es schon deshalb, weil bereits ein Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt ist und vor seinem unmittelbaren Abschluss steht, mit dem die streitige Rechtsfrage gesetzlich geregelt werden soll.
Hinweis
Bei dieser Sichtweise lässt das Gericht allerdings außer Betracht, dass auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung rechtfertigt. Auch greift die gesetzliche Regelung nur für die Zukunft und lässt die Vielzahl der weiterhin anfechtbaren Kostenansätze der Gerichtsvollzieher – § 5 Abs. 2 GvKostG kennt keine zeitliche Frist – unberührt.
Ist das LG in seiner Entscheidung zu weit gegangen (Auslagen)?
Erfolg haben muss das Rechtsmittel, soweit das LG den GV angewiesen hat, für den Zwangsvollstreckungsauftrag keine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG zu erheben. Das LG hat den allgemeinen und in § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Rechtsgrundsatz übersehen, dass einer Partei nicht etwas zugesprochen werden darf, was sie nicht beantragt hat. Mit seiner Erinnerung hat sich der Gläubiger aus...