Erklärt der Gläubiger in dem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO, dass die Übersendung des Vermögensverzeichnisses nicht gewünscht werde, wenn der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft erteilt habe, ist der Gerichtsvollzieher (GV) zur Vermeidung der Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gehalten, entweder den bedingten Vollstreckungsantrag abzulehnen oder darauf hinzuweisen, dass er die Beschränkung des Auftrags nicht für beachtlich hält.

OLG Celle, 28.4.2016 – 2 W 84/16

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