Anhang I - Düsseldorfer Tabelle

Anhang II - Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt in Mindestunterhalt gem. § 36 Nr. 3 EGZPO

Siehe Düsseldorfer Tabelle unter E.

Anhang III - Rechenbeispiele

Absoluter Mangelfall (für 1.1.2017 gerechnet)

Der Verpflichtete M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.760 EUR. Unterhaltsberechtigt sind ein 18-jähriges Kind K1, das bei der Mutter lebt und das Gymnasium besucht, und die beiden minderjährigen Kinder K2 (14 Jahre) und K3 (10 Jahre), die von der Mutter betreut werden. Das Kindergeld von 582 EUR (192 EUR + 192 EUR + 198 EUR)) wird an die Mutter ausbezahlt, deren sonstiges Einkommen unter 880 EUR liegt.

Unterhaltsberechnung gemäß Nr. 24.1: Mangels Leistungsfähigkeit der Mutter alleinige Barunterhaltspflicht von M für alle Kinder. M erzielt zwar ein Einkommen nach der 2. Einkommensgruppe, ist aber bei drei Berechtigten in die 1. Einkommensgruppe einzustufen. Da ersichtlich ein Mangelfall vorliegt, ist das außerdem auch bereits deshalb der Fall.

Mindestbedarf K1: 527 EUR (Düsseldorfer Tabelle Gruppe 1, 4. Altersstufe) - 192 EUR Kindergeld => offener Bedarf = Einsatzbetrag 335 EUR

Mindestunterhalt K2: 460 EUR - 96 EUR hälftiges Kindergeld => offener Bedarf = Einsatzbetrag 364 EUR

Mindestunterhalt K3: 393 EUR - 99 EUR hälftiges Kindergeld => offener Bedarf = Einsatzbetrag 294 EUR

Summe der Einsatzbeträge: 335 + 364 + 294 = 993 EUR

Verteilungsmasse: 1.760 EUR - 1080 EUR = 680 EUR

Prozentuale Kürzung: 680/993 * 100 = 68,48 %

Berechnung der gekürzten Unterhaltsansprüche:

K1: 335 EUR * 68,48 % = 230 EUR; zum Leben verfügbar also 230 + 192 = 422 EUR;

K2: 364 EUR * 68,48 % = 250 EUR; zum Leben verfügbar also 250 + 96 = 346 EUR;

K3: 294 EUR * 68,84 % = 202 EUR; zum Leben verfügbar also 202 + 99 = 301 EUR.

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