Anhang I - Düsseldorfer Tabelle

Anhang II - Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt in Mindestunterhalt gem. § 36 Nr. 3 EGZPO

Siehe Düsseldorfer Tabelle unter E.

Anhang III - Rechenbeispiele

Absoluter Mangelfall (für 1.1.2018 gerechnet)

Der Verpflichtete M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1910 EUR. Unterhaltsberechtigt sind ein 18 - jähriges Kind K1, das bei der Mutter lebt und das Gymnasium besucht, und die beiden minderjährigen Kinder K2 (14 Jahre) und K3 (10 Jahre), die von der Mutter betreut werden. Das Kindergeld von 588 EUR (194 EUR + 194 EUR + 200 EUR ) wird an die Mutter ausbezahlt, deren sonstiges Einkommen unter 880 EUR liegt.

Unterhaltsberechnung gemäß Nr. 24.1: Mangels Leistungsfähigkeit der Mutter alleinige Barunterhaltspflicht von M für alle Kinder. M erzielt zwar ein Einkommen nach der 2. Einkommensgruppe, ist aber bei drei Berechtigten in die 1. Einkommensgruppe einzustufen. Da ersichtlich ein Mangelfall vorliegt, ist das außerdem auch bereits deshalb der Fall.

Mindestbedarf K1: 527 EUR (Düsseldorfer Tabelle Gruppe 1, 4. Altersstufe) - 194 EUR Kindergeld => offener Bedarf = Einsatzbetrag 333 EUR

Mindestunterhalt K2: 467 EUR - 97 EUR hälftiges Kindergeld => offener Bedarf = Einsatzbetrag 370 EUR

Mindestunterhalt K3: 399 EUR - 100 EUR hälftiges Kindergeld => offener Bedarf = Einsatzbetrag 299 EUR

Summe der Einsatzbeträge: 333 + 370 + 299 = 1002 EUR

Verteilungsmasse: 1.910 EUR - 1080 EUR = 830 EUR

Prozentuale Kürzung: 830/1002 * 100 = 82,8 %

Berechnung der gekürzten Unterhaltsansprüche:

K1: 333 EUR * 82 ,8 % = 276 EUR ; zum Leben verfügbar also 276 + 194 = 470 EUR

K2: 370 EUR * 82 ,8 % = 307 EUR ; zum Leben verfügbar also 307 + 9 7 = 404 EUR

K3: 299 EUR * 82 ,8 % = 248 EUR ; zum Leben verfügbar also 248 + 100 = 348 EUR

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