Rz. 47

Nach Art. 212 CC sind die Ehegatten einander zu gegenseitigem Respekt, Treue, finanzieller Hilfeleistung und persönlichem Beistand (respect, fidélité, secours, assistance), nach Art. 215 Abs. 1 CC ferner zur ehelichen Lebensgemeinschaft (communauté de vie) verpflichtet. Hierunter ist insbesondere das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft, die Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft sowie die Pflicht zu ehelicher Treue und gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme zu verstehen. Der Familienwohnsitz wird nach Art. 215 Abs. 2 CC von den Ehegatten gemeinsam festgelegt. Nach Art. 213 CC bestimmen die Ehegatten ferner gemeinsam die moralische und materielle Ausrichtung der Familie und kümmern sich gemeinsam um die Erziehung und Zukunft der Kinder.

 

Rz. 48

Diese allgemeinen Verpflichtungen sind gerichtlich nicht durchsetzbar, da dies mit ihrem Wesen und der persönlichen Freiheit der Ehegatten nicht vereinbar wäre.[24] Folge der Nichterfüllung der ehelichen Pflichten kann jedoch ggf. eine spätere Trennung von Tisch und Bett bzw. Scheidung sein. Vereinbarungen über die persönlichen Ehewirkungen sind wegen des zwingenden Charakters grundsätzlich unzulässig.[25]

[24] Voirin/Goubeaux, Bd. 1, Nr. 264.
[25] Ferid/Sonnenberger, Bd. 3, Rn 4 B 111.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge