Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Frankreich aus, wird der Arbeitslohn grundsätzlich nur im Tätigkeitsstaat Frankreich besteuert und im Wohnsitzstaat Deutschland steuerfrei gestellt. Dies gilt jedoch nur, wenn noch weitere Voraussetzungen vorliegen. Liegen diese weiteren Voraussetzungen nicht vor, wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert.
Der Ort der Arbeitsausübung ist grundsätzlich der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält. Unerheblich ist, woher oder wohin die Zahlung des Arbeitslohns geleistet wird oder wo der Arbeitgeber ansässig ist. Der Arbeitnehmer muss sich also für die Ausführung seiner Tätigkeit persönlich in Frankreich aufhalten.
1.4.1 Tätigkeit in Frankreich für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber
Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Frankreich für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Frankreich besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält (183-Tage-Frist). Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei. Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.
Aufenthalt länger als 183 Tage
Entscheidend ist die Dauer des Aufenthalts, nicht die Dauer der Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen in Frankreich anwesend ist. Dabei ist auch eine nur kurzfristige Anwesenheit an einem Tag als voller Aufenthaltstag zu berücksichtigen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Tage üblicher Aufenthaltsunterbrechungen. Es muss sich nicht um einen zusammenhängenden Aufenthalt handeln, mehrere Aufenthalte sind zusammenzurechnen.
Volle Aufenthaltstage
Als volle Tage des Aufenthalts in Frankreich werden z. B. mitgezählt:
- Tage der Ankunft und der Abreise, auch zwischenzeitlich, z. B. bei Wochenendheimfahrten,
- alle Tage der Anwesenheit in Frankreich unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit, z. B. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage,
- Tage der Anwesenheit in Frankreich während Arbeitsunterbrechungen, z. B. bei Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Lieferungen oder Krankheit, es sei denn, die Krankheit steht der Abreise des Arbeitnehmers entgegen und er hätte ohne sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in Frankreich erfüllt,
- Urlaubstage, die unmittelbar vor, während und nach oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit in Frankreich verbracht werden,
- Sonntage, Feiertage, Urlaubstage, Krankheitstage und Tage kurzer Unterbrechungen im Zusammenhang mit Reisen nach Deutschland oder in dritte Länder während des Aufenthalts, unabhängig von einer Anwesenheit in Frankreich.
Berechnung der Aufenthaltsdauer: Besonderheiten für Frankreich
Unter bestimmten Voraussetzungen werden bei mehrtägigen Dienstreisen grundsätzlich auch Sonn- und Feiertage, Urlaubs- und Krankheitstage sowie kurze Unterbrechungen im Zusammenhang mit Reisen in den Heimatstaat oder in Drittstaaten als Tage des Aufenthalts im Tätigkeitsstaat mitgezählt.
Keine Aufenthaltstage
Nicht mitgezählt werden nur Tage, die ausschließlich außerhalb Frankreichs verbracht werden, unabhängig davon, ob aus beruflichen oder aus privaten Gründen, und die nicht als kurze Unterbrechung angesehen werden; ebenso wenig reine Transittage, also Tage der Durchreise.
Wochenendheimfahrten
Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A mehrere Monate lang jeweils von Montag bis Freitag in Frankreich tätig. Während dieser Zeit reist er an jedem Freitag nach der Arbeit zu seiner Familie nach Deutschland und kehrt jeweils am Sonntag wieder nach Frankreich zurück.
Ergebnis: Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen
- die Tage von Montag bis Donnerstag, da sich A an diesen Tagen in Frankreich aufhält,
- die Freitage und Sonntage, da sich A an diesen Tagen zumindest zeitweise in Frankreich aufhält, und
- die Samstage, da es sich um kurze Unterbrechungen im Zusammenhang mit Reisen nach Deutschland handelt.
Urlaub
Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist er vom 2.1.-28.6.2024 in Frankreich tätig. Während dieser Zeit hält sich A vom 29.3.-1.4.2024 zu einem Urlaub in Deutschland auf. Vom 13.-20.5.2024 macht A Urlaub in Frankreich. Nach Ende seiner Tätigkeit verbringt A vom 29.6.-15.7.2024 noch einen weiteren Urlaub in Frankreich.
Ergebnis: Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen
- die Tage des Urlaubs vom 29.3.-1.4.2024, da es sich um eine kurze Unterbrechung im Zusammenhang mit einer Reise nach Deutschland handelt,
- die Tage des Urlaubs vom 13.-20.5.2024, da die Tage während der Tätigkeit in Fran...