a) Ort der Eheschließung, Öffentlichkeit
Rz. 30
Die beiderseitigen Erklärungen, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, müssen gem. Art. 165 CC öffentlich vor einem Standesbeamten (officier de l’état civil) abgegeben werden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit führt nach Art. 191 CC zur absoluten Nichtigkeit der Ehe, der innerhalb von 30 Jahren nach Eheschließung geltend gemacht werden kann.
Rz. 31
Örtlich zuständig ist der Standesbeamte der Gemeinde, in der die Ehegatten oder einer von ihnen oder einer ihrer Elternteile wohnen. Gemäß Art. 165, 74 CC muss der Wohnsitz seit mindestens einem Monat in der betreffenden Gemeinde bestanden haben. Die Heirat vor einem unzuständigen Standesbeamten ist nach Art. 191 CC absolut nichtig.
Rz. 32
Nach Art. 146–1 CC ist das persönliche Erscheinen der Ehegatten erforderlich; eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. Ausnahmen gelten nur für Kriegszeiten und nach Art. 171 Abs. 1 CC in Härtefällen mit Zustimmung des Staatspräsidenten für Eheschließungen nach dem Tod eines Partners, wobei dadurch jedoch nach Art. 171 Abs. 3 CC keine Erbrechte oder güterrechtlichen Ansprüche begründet werden.
Rz. 33
Die Eheschließung findet gem. Art. 75 Abs. 1 CC grundsätzlich im Rathaus statt, in Ausnahmefällen, wie z.B. bei Krankheit eines Ehegatten, gem. Art. 75 Abs. 2 CC auch am Wohn- oder Aufenthaltsort eines Ehegatten. Bei der Hochzeitszeremonie müssen gem. Art. 75 Abs. 1 CC mindestens zwei, höchstens vier Trauzeugen anwesend sein.
Rz. 34
Die Nichtigkeit einer heimlichen, also unter Ausschluss der Öffentlichkeit, oder von einem unzuständigen Standesbeamten geschlossenen Ehe kann nach Art. 191 CC von den Ehegatten, den Eltern und allen, die hieran ein berechtigtes Interesse haben, sowie vom Staatsanwalt geltend gemacht werden. Im Verhältnis der Ehegatten untereinander ist eine Anfechtung jedoch nach Art. 196 CC ausgeschlossen, wenn seit der Eheschließung possession d’état vorlag, d.h. wenn sie seither wie Verheiratete gelebt haben und auch von ihrer Umwelt so behandelt wurden.
b) Vorzulegende Unterlagen
Rz. 35
Dem Standesbeamten sind insbesondere vor nicht mehr als drei Monaten ausgestellte Geburtsurkunden, erforderliche Zustimmungen Dritter, wie z.B. der Eltern, die Sterbeurkunde des ersten Ehegatten oder ein Scheidungsurteil im Falle der Wiederverheiratung, Nachweise über den Wohnort (z.B. Mietverträge oder Steuerbescheinigungen) und Nachweise über die Durchführung des Aufgebotsverfahrens in anderen Gemeinden, wenn Heiratsort und Wohnort eines Ehegatten auseinanderfallen, vorzulegen. Der Standesbeamte fragt i.Ü. die Ehegatten, ob sie einen Ehevertrag geschlossen haben und ggf. nach Datum und Namen des beurkundenden Notars.
c) Zeremonie
Rz. 36
Der Standesbeamte händigt den Ehegatten den Text der Art. 212, 213, 214 Abs. 1, 215 Abs. 1 und 371–1 CC aus, um diese auf die aus der Ehe und der elterlichen Sorge sich ergebenden Pflichten aufzuklären. Anschließend erklären die Brautleute, dass sie sich gegenseitig als Mann und Frau nehmen wollen, woraufhin der Standesbeamte die Eheschließung feststellt.
d) Heiratsurkunde, Vermerk auf Geburtsurkunde
Rz. 37
Nach der Eheschließung wird eine Heiratsurkunde ausgestellt. Nähere Einzelheiten zu den darin aufzunehmenden Angaben enthält Art. 76 CC. Anzugeben ist insbesondere in Fällen mit Auslandsberührung, ob die Ehegatten nach dem Haager Güterstandsabkommen vom 14.3.1978 eine Erklärung über das auf die Ehe anwendbare Recht abgegeben haben (siehe Rdn 129 ff.). Eine Rechtswahl nach Art. 22 EUGüVO ist dagegen in Art. 76 CC als in die Heiratsurkunde aufzunehmende Angabe bisher nicht erwähnt. Auch auf den Geburtsurkunden der Ehegatten werden die Eheschließung und der Name des Ehegatten vermerkt. Den Ehegatten wird ein Familienbuch ausgehändigt.