Rz. 168

Auf Antrag eines Ehegatten kann nach Art. 242 CC die Ehe ferner dann geschieden werden, wenn sich ein Ehegatte einer schweren Verfehlung oder wiederholten Verletzung seiner ehelichen Pflichten, wie z.B. des Ehebruchs, zurechenbar schuldig gemacht hat und deshalb dem Antragsteller die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann.

 

Rz. 169

Eine Verzeihung beseitigt nach Art. 244 Abs. 1 CC den Scheidungsgrund; die Scheidung kann dann nur noch auf andere Verfehlungen gestützt werden. Kurze Zeiträume der Wiederaufnahme des ehelichen Lebens gelten dabei nach Art. 244 Abs. 3 CC nicht als Verzeihung, wenn sie nur einen Schlichtungsversuch darstellen oder im Interesse der Kinder vorgenommen wurden.

 

Rz. 170

Nach Art. 245 Abs. 1 CC hindern eigene Verfehlungen des Antragstellers die Scheidung nicht, sie können jedoch die Schwere der Verfehlungen des anderen Ehegatten verringern. Der andere Ehegatte kann gem. Art. 245 Abs. 2 CC ferner eine Widerklage erheben, was zu einer Scheidung wegen gemeinsamen Verschuldens führen kann. Dies gilt gem. Art. 245 Abs. 3 CC auch im Falle des Fehlens einer Widerklage, wenn das Verschulden beider Ehegatten sich aus den Verhandlungen ergibt.

 

Rz. 171

Hat ein Ehegatte Scheidungsantrag wegen Zerrüttung der Ehe gestellt, kann der andere Ehegatte Widerklage wegen Verschuldens des Klägers erheben, der Kläger kann in diesem Fall gem. Art. 247–2 CC Verfehlungen des Beklagten und Widerklägers geltend machen.

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