Rz. 226

Bei der einvernehmlichen Scheidung bestimmen die Ehegatten selbst auch über die Einleitung von vorläufigen Maßnahmen (siehe Rdn 212). In den anderen Scheidungsfällen kann nach Art. 254 CC der Richter nach Anhörung der Parteien und ggf. mit deren Einverständnis einstweilige Anordnungen erlassen, um bis zum Scheidungsausspruch die Existenz der Ehegatten und der Kinder sicherzustellen.

 

Rz. 227

Er kann nach Art. 255 CC insbesondere ein Mediationsverfahren vorschlagen und mit Einverständnis der Ehegatten einen Mediator bestimmen (Nr. 1 und 2). Ferner kann der Richter über die Modalitäten des Getrenntlebens entscheiden (Nr. 3), einem Ehegatten die Ehewohnung und Einrichtung unentgeltlich oder gegen Entschädigung zuweisen (Nr. 4), die Herausgabe von Kleidern und persönlichen Gegenständen anordnen (Nr. 5), Unterhaltszahlungen anordnen und vorläufig die Schuldentilgung regeln (Nr. 6), Sicherungsmaßnahmen zugunsten eines Ehegatten im Vorgriff auf die güterrechtliche Auseinandersetzung treffen (Nr. 7), die Nutznießung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens i.Ü. regeln (Nr. 8), bestimmen, dass ein Vermögensverzeichnis unter Schätzung des Wertes errichtet wird und Vorschläge über die Regelung der finanziellen Angelegenheiten machen (Nr. 9) und schließlich einen Notar bestimmen, der einen Entwurf über die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens anfertigt (Nr. 10). Für vorläufige Maßnahmen hinsichtlich der Kinder verweist Art. 256 CC auf die allgemeinen Vorschriften über die elterliche Sorge.

 

Rz. 228

Nach Art. 257 CC kann der Richter Eilmaßnahmen ergreifen, insbesondere einem Ehegatten gestatten, mit seinen minderjährigen Kindern getrennt zu leben. Er kann nach Art. 257 Abs. 3 CC über Sicherungsmaßnahmen entscheiden, z.B. das gemeinsame Vermögen versiegeln lassen.

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