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Die elterliche Sorge für minderjährige Kinder steht gem. Art. 372 Abs. 1 CC beiden Elternteilen zu. Nach Art. 373–2 CC gilt dies auch, wenn die Eltern getrennt leben. Jeder Ehegatte hat dabei das Recht und die Pflicht, persönlichen Kontakt mit dem Kind zu pflegen (Art. 373–2 Abs. 2 CC). Bei welchem Elternteil das Kind lebt, müssen die Eltern gemeinsam entscheiden oder – wenn dies nicht möglich ist – eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Der Richter setzt dabei auch die Unterhaltspflicht des Ehegatten, bei dem das Kind nicht lebt, fest. Im Interesse des Kindes kann die elterliche Sorge gem. Art. 373–2–1 CC einem Ehegatten übertragen werden, das Besuchs- und Umgangsrecht kann dem anderen Ehegatten jedoch nur in schwerwiegenden Fällen entzogen werden, wobei dieser jedoch in jedem Fall weiterhin ein Informationsrecht über die Entwicklung des Kindes behält.

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