Rz. 100

Nach französischem Recht können durch letztwillige Verfügung grundsätzlich keine Erben geschaffen werden. Der Nachlass kann vielmehr nur im Wege von Vermächtnissen verteilt werden. Der Vermächtnisnehmer muss vom Erblasser hinreichend bestimmt und fähig sein, aufgrund einer Verfügung von Todes wegen zu erwerben. Für Letzteres ist es gem. Art. 906 Abs. 2, 3 C.C. ausreichend, wenn die bedachte Person im Zeitpunkt des Todes gezeugt war, sofern sie später lebensfähig geboren wird. Besonderheiten gelten gem. Art. 909 C.C. für Angehörige bestimmter Berufsgruppen wie Ärzte oder Geistliche. Gemäß Art. 1002 C.C. ist zwischen Vermächtnissen, die den gesamten Nachlass, solchen, die nur einen Teil des Vermögens, und solchen, die nur einen einzelnen Gegenstand umfassen, zu unterscheiden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge