Rz. 52
Auch im französischen Recht ist zwischen erb- und güterrechtlichem Erwerb streng zu trennen. Eine Abwicklung des Nachlasses kann erst erfolgen, wenn der Güterstand auseinandergesetzt ist.
aa) Die verschiedenen Güterstände
Rz. 53
Gesetzlicher Güterstand ist in Frankreich gem. Art. 1400–1491 C.C. die sog. communauté réduite aux acquêts, also eine Errungenschaftsgemeinschaft. Zu unterscheiden sind bei der communauté réduite aux acquêts das Gesamtgut (la communauté) und das Eigengut (les propres) jeweils des Mannes und der Frau. Das Gesamtgut setzt sich gem. Art. 1401 C.C. aus dem von den Ehegatten gemeinsam oder allein während der Ehe erworbenen und aus ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus den Ersparnissen der Früchte und der Einkünfte ihres Eigenguts stammenden Vermögen zusammen. In das Eigengut fallen mit der Person besonders eng verbundene Vermögensgegenstände wie die persönlichen Gebrauchsgegenstände der Ehegatten, Schadensersatzansprüche wegen Persönlichkeits- oder Körperverletzungen und nicht abtretbare Forderungen und Versorgungsbezüge wie z.B. Invaliditäts- oder Ruhestandsrenten. Zum jeweiligen Eigengut gehört ferner das voreheliche Vermögen der Ehegatten und vorbehaltlich einer anderen Bestimmung durch den Zuwendenden (Art. 1405 Abs. 2 S. 1 C.C.) das während der Ehe durch gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen oder Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen.
Rz. 54
Der Code Civil sieht – nicht abschließend – eine Reihe von Möglichkeiten der Abänderung des gesetzlichen Güterstands vor. Die communauté de meubles et acquêts, also die Fahrnis- und Errungenschaftsgemeinschaft, ist in den Art. 1498–1501 C.C. geregelt. Das Gesamtgut dieses Güterstands umfasst gem. Art. 1498 Abs. 1 C.C. neben dem Gesamtgut des gesetzlichen Güterstands auch das gesamte bewegliche voreheliche Vermögen und vorbehaltlich einer anderen Bestimmung durch den Zuwendenden auch die während der Ehe aufgrund Erbfolge oder Schenkung erworbenen beweglichen Gegenstände.
Rz. 55
Die Art. 1497 Abs. 2 Nr. 6, 1526 C.C. behandeln die allgemeine Gütergemeinschaft (communauté universelle), bei der alle Vermögensgegenstände der Ehegatten Gesamtgut werden. Auch hier ist die Bildung von Eigengut nicht ausgeschlossen. Art. 1526 Abs. 1 S. 2 C.C. erklärt unter dem Vorbehalt einer anderen Vereinbarung Art. 1404 C.C., der das Eigengut kraft Eigenart regelt, für anwendbar. Zudem können Dritte bei unentgeltlichen Zuwendungen an einen Ehegatten bestimmen, dass die betreffenden Gegenstände Eigengut werden. Wollen die Ehegatten keinen Güterstand mit Gesamtgut vereinbaren, so steht ihnen gem. Art. 1536–1543 C.C. die Gütertrennung (séparation de biens) zur Verfügung. Bei dieser behält jeder Partner Eigentum, Verfügungsbefugnis, Verwaltung und Nutznießung seines Vermögens. Die sog. participation aux aquêts, die dem deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ähnlich ist, ist in den Art. 1569–1581 C.C. gesetzlich normiert. Bis heute spielt dieser Güterstand in Frankreich nur eine untergeordnete Rolle.
bb) Abschluss des Ehevertrages
Rz. 56
Gemäß Art. 1394 Abs. 1 C.C. muss der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter notariell beurkundet werden. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist dabei möglich, es muss jedoch eine Spezialvollmacht in öffentlicher Urkunde zugrunde liegen. Der Notar stellt gem. Art. 1394 Abs. 2 S. 1 C.C. über die Parteien und das Datum des Vertrages eine Bescheinigung aus, die dem Standesbeamten auszuhändigen ist. Der Standesbeamte vermerkt gem. Art. 76 Nr. 8 C.C. das Bestehen des Ehevertrages auf der Heiratsurkunde. Dritte können sich über die güterrechtlichen Verhältnisse Klarheit verschaffen, indem sie sich eine Heiratsurkunde und, falls aus dieser das Bestehen eines Ehevertrages hervorgeht, sich zusätzlich diesen vorlegen lassen.
Rz. 57
Führt der Ehevertrag zu einem Eigentumsübergang, z.B. weil Gegenstände aus dem persönlichen Vermögen in das Gesamtgut überführt werden, so ist bei Immobilien gem. Art. 28 Nr. 1 des Dekrets Nr. 55–22 vom 4.1.1955 eine Publikation beim service chargé de la publicité foncière erforderlich. Folge einer Nichtveröffentlichung im Hypothekenamt ist jedoch nicht die Unwirksamkeit des Ehevertrages, sondern gem. Art. 30 Nr. 1 des genannten Dekrets die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs durch Dritte.
cc) Der Unwandelbarkeitsgrundsatz und seine Ausnahmen
Rz. 58
Nach Art. 1395, 1396 Abs. 2 C.C. sind ehevertragliche Vereinbarungen und ihre Abänderung grundsätzlich nur vor der Ehe zulässig. Abänderungen des Ehevertrages vor Eheschließung müssen gem. Art. 1396 Abs. 1 C.C. unter gleichzeitiger Anwesenheit und Zustimmung aller am ursprünglichen Vertrag beteiligten Personen notariell beurkundet werden. Sie sind gem. Art. 1396 Abs. 2 C.C. Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie dem O...