Rz. 165

Die zweite Sonderform ist die sog. promesse d’égalité. Durch diese versprechen Vater und/oder Mutter einem ihrer Kinder, es nicht von Todes wegen gegenüber seinen Geschwistern zu benachteiligen. Die Wirksamkeit dieser Form richtet sich nach den für eine institution contractuelle durch Dritte geltenden Regeln. Der Versprechende wird zu Lebzeiten in seiner Freiheit, über sein Vermögen – auch unentgeltlich – zu verfügen, nicht beeinträchtigt. Er sichert lediglich zu, das betreffende Kind gegenüber den Geschwistern nicht schlechter zu stellen, nicht jedoch, dass der Begünstigte bei seinem Tod tatsächlich etwas erhält.

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