Leitsatz

Wiederkehrende Leistungen (Renten und dauernde Lasten), die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, können nur dann – unter weiteren Voraussetzungen – als Sonderausgaben des Erben i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sein, wenn der Empfänger der Bezüge zum Generationennachfolge-Verbund gehört. Dieser umfasst grundsätzlich nur gegenüber dem Erblasser pflichtteilsberechtigte Personen.

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG , § 12 Nrn. 1 und 2 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres mit ihr für die Streitjahre zusammen veranlagten verstorbenen Ehemannes (E). E wurde zusammen mit seinem Bruder Erbe seiner verstorbenen Tante (T). Der Nachlass umfasste einen gewerblichen Betrieb sowie Kapitalvermögen.

T hatte ihre Schwester Sch (Mutter der beiden Erben nach T) testamentarisch mit einem Vermächtnis bedacht. Danach sollte Sch bis zu ihrem Tod der Nießbrauch in Höhe von 1/3 der mit dem Nachlassvermögen von den Erben erzielten Nettoerträge zustehen.

Das FA lehnte den von E und der Klägerin geltend gemachten Abzug der an Sch abgeführten Nießbrauchserträge als dauernde Last ab. Das FG gewährte den Abzug. Der BFH war anderer Meinung und bestätigte die Auffassung des FA.

 

Entscheidung

Der Abzug als dauernde Last i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG setze im hier vorliegenden Fall der Vermögensübergabe von Todes wegen voraus, dass der Empfänger der Versorgungsleistungen (hier: Sch) zum begünstigten Generationennachfolge-Verbund gehöre. Zu diesem Verbund zählten in aller Regel nur solche Personen, die gegen den vermögensübernehmenden Erben Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsansprüche besäßen und auf diese Ansprüche im Hinblick auf die gewährten Versorgungsleistungen verzichteten.

Über solche Ansprüche verfügten insbesondere der überlebende Ehegatte und die Kinder des Erblassers, nicht dagegen – wie hier – die Geschwister des Erblassers, auch wenn sie – wie Sch – wegen Nichtvorhandenseins näherer Angehöriger als gesetzliche Erben zum Zug gekommen wären. Etwas anderes könne nur in dem hier nicht in Betracht kommenden Sonderfall gelten, dass die Geschwister des Erblassers bereits bei dem früheren (unentgeltlichen) Vermögenserwerb des Erblassers von seinen Eltern übergangen worden und allenfalls mit Versorgungsleistungen bedacht worden seien.

 

Hinweis

Im Besprechungsurteil hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass sich der Erblasser bei der Vermögensübergabe von Todes wegen vom Vermögensübernehmer als Sonderausgaben i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbare Versorgungsleistungen nur zugunsten solcher Personen vorbehalten kann, die zum begünstigten Generationennachfolge-Verbund gehören. Dazu rechnen im Wesentlichen nur die allernächsten Angehörigen, welche gegenüber dem Erben (Vermögensübernehmer) über (grundsätzlich nicht entziehbare) Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche verfügen, also insbesondere der überlebende Ehegatte und die Kinder des Erblassers.

Andere Personen, etwa die Eltern und Geschwister des Erblassers, dessen Stiefkinder, langjährige Lebensgefährtin, Haushälterin und Arbeitnehmer, zählen grundsätzlich nicht zum Generationennachfolge-Verbund. Für die Eltern des Erblassers gilt aber dann etwas anderes, wenn sie (ausnahmsweise) pflichtteilsberechtigt sind (vgl. § 2303 Abs. 2 i.V.m. § 2309 BGB) oder wenn der Erblasser das nunmehr vererbte Vermögen seinerseits von den Eltern unentgeltlich oder lediglich gegen Versorgungsleistungen erhalten hatte. Auch Geschwister des Erblassers können ausnahmsweise zum Generationennachfolge-Verbund gerechnet werden, wenn sie bei der früheren Vermögensübergabe durch die Eltern des Erblassers an diesen "übergangen" und allenfalls mit Versorgungsleistungen bedacht wurden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.11.2003, X R 11/01

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