Rz. 176

Eine Erbauseinandersetzung kann weiterhin bei Vorliegen eines Teilungstestaments gem. Art. 1079, 1080 C.C. überflüssig sein. Dieses ist wie ein gewöhnliches Testament frei widerruflich und darf ebenfalls nur die Teilung unter Abkömmlingen betreffen. Folge eines testament partage ist nicht, dass die Eingesetzten testamentarisch bedacht sind. Vielmehr bleiben sie gesetzliche Erben, die jeweiligen Zuwendungen stellen ihren gesetzlichen Erbteil dar.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge