Rz. 150
Gemäß Art. 1091 C.C. kann eine donation de biens à venir im Ehevertrag auch zwischen Ehegatten selbst vereinbart werden. Hierfür gelten gem. Art. 1093 C.C. grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei einer institution contractuelle durch Dritte. Wie sich aus Art. 1095, 1398 C.C. ergibt, sind für den instituant – anders als bei der ersten Form der institution contractuelle (siehe Rdn 139) – nicht die Regelungen der Schenkungsfähigkeit, sondern die Vorschriften über die Fähigkeit, einen Ehevertrag abzuschließen, einschlägig. Eine institution contractuelle unter Ehegatten kann einseitig oder wechselseitig sein. Gemäß Art. 1093 S. 2 C.C. wirkt bei Vorversterben des Bedachten die institution contractuelle entgegen Art. 1082 C.C. nicht zugunsten der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, da diese ohnehin gesetzliche Erben bzw. Noterben sind.
Rz. 151
Gegenständlich umfasst die institution contractuelle zwischen künftigen Ehegatten in der Praxis häufig die größtmögliche Quote (le plus fort disponible), die einem Ehegatten von seinem Partner ohne Verletzung von Noterbrechten zugewendet werden kann. Das Wahlrecht zwischen den zugunsten des Ehegatten z.B. bei Zusammentreffen mit Abkömmlingen verschiedenen disponiblen Quoten steht dann dem Überlebenden zu.
Rz. 152
Der wichtigste Gesichtspunkt auch der institution contractuelle zwischen künftigen Ehegatten ist ihre grundsätzliche Unwiderruflichkeit. Wie bei einer institution contractuelle durch Dritte können Auflagen angeordnet werden, bei deren Nichterfüllung gem. Art. 953, 954, 956 C.C. ein Widerruf statthaft ist. Im Gegensatz zur institution contractuelle durch Dritte ist bei der institution contractuelle zwischen künftigen Ehegatten gem. Art. 953, 955, 956 C.C. ein Widerruf wegen Undanks möglich, da Art. 959 C.C. nur für Verfügungen durch Dritte zugunsten der Ehegatten gilt. Undank ist gem. Art. 955 anzunehmen, wenn der Begünstigte einen Anschlag auf das Leben des instituant verübt (Nr. 1), sich einer sonstigen schweren Verfehlung gegenüber dem instituant schuldig gemacht (Nr. 2) oder dem instituant den erforderlichen Unterhalt verweigert hat (Nr. 3). Der Widerruf muss gem. Art. 956 C.C. gerichtlich ausgesprochen werden. Die Klageerhebung durch den instituant muss gem. Art. 957 Abs. 1 C.C. innerhalb eines Jahres nach Begehung der betreffenden Handlung bzw. innerhalb eines Jahres ab Möglichkeit der Kenntnisnahme hiervon erfolgen. Gemäß Art. 957 Abs. 2 C.C. kann der Undank auch von den Gesamtrechtsnachfolgern des Verfügenden geltend gemacht werden, wenn Letzterer die Klage vor seinem Tod noch selbst erhoben hat oder wenn er vor Ablauf der genannten Jahresfrist verstorben ist. Hatte der instituant vor seinem Tod die erforderliche Kenntnis oder Kenntnisnahmemöglichkeit, so ist die bereits verstrichene Zeit zu Lasten der Erben anzurechnen, ansonsten beginnt die Frist mit Kenntnis der Erben. Andererseits kann die nachträgliche Geburt von Kindern bei der institution contractuelle zwischen künftigen Ehegatten nicht als Widerrufsgrund vereinbart werden. Art. 960 C.C. sieht eine Ausnahme für Zuwendungen unter Ehegatten vor, die über den Wortlaut hinaus auch für zukünftige Ehegatten gilt.
Rz. 153
Bei Scheidung greift Art. 265 Abs. 2 C.C. ein. Alle letztwilligen Zuwendungen zugunsten des anderen Ehegatten sind mit der Scheidung automatisch widerrufen. Dies gilt allerdings erst mit Rechtskraft der Scheidung. Die Verfügungen bleiben ausnahmsweise aufrechterhalten, wenn dies dem Willen des Verfügenden entspricht. Dies muss in der Scheidungsvereinbarung oder im Scheidungsurteil festgestellt werden und macht die Verfügung endgültig unwiderruflich.
Rz. 154
Eine institution contractuelle zwischen Ehegatten kann auch mit einer – in der Praxis jedoch selten verwendeten – Wiederverheiratungsklausel verbunden werden, wenn diese nicht aus verwerflichen oder unmoralischen Motiven angeordnet wird. Letzteres ist z.B. der Fall, wenn der instituant aus Eifersucht eine Wiederverehelichung seines Partners nach seinem Tod verhindern will. Dagegen ist eine Wiederverheiratungsklausel wirksam, wenn der Verfügende z.B. die Zukunft seiner Kinder sichern oder sein Vermögen der Familie erhalten will. Die Wiederheirat des überlebenden Ehegatten stellt eine auflösende Bedingung i.S.d. Art. 1304 Abs. 3 C.C. dar, die automatisch, d.h. ohne dass es einer Erklärung bedarf, und rückwirkend zum Verlust der Begünstigung führt, mit der Folge des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge. Der Überlebende ist nicht verpflichtet, die von ihm gezogenen Nutzungen zu erstatten, da diese als gutgläubig erworben gelten.
Rz. 155
Auch bei der institution contractuelle zwischen zukünftigen Ehegatten stellen sich besondere Probleme im Hinblick auf Abänderungen des Ehevertrages. Eine zwischen zukünftigen Ehegatten im zunächst abgeschlossenen Ehevertrag vereinbarte institution contractuelle kann vor der Eheschließung abgeändert oder aufgehoben werden bzw. vor der Eheschließung kann der Ehevertrag um ei...