Rz. 189

Nur in Ausnahmefällen, insbesondere wenn das Alter oder der Gesundheitszustand des Schuldners dies verlangt, kann der Richter gem. Art. 276 CC die Entschädigung in Form von laufenden Unterhaltszahlungen (rente viagère) gewähren. Die Unterhaltszahlung läuft seit der Reform vom 26.5.2004 zwingend auf Lebenszeit. Auch eine Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten ändert nichts an der Unterhaltsverpflichtung.

 

Rz. 190

Die Höhe der Unterhaltszahlung ist gesetzlich nicht festgelegt, feste amtliche Richtlinien oder Tabellen existieren nicht.

 

Rz. 191

Die Unterhaltszahlung wird nach Art. 276–1 CC zwingend indexiert, wobei der Ausgangsbetrag entweder festgelegt sein oder unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen künftigen Entwicklung periodisch gestaffelt sein kann. Über den maßgeblichen Index entscheidet das Gericht. Meist wird der Lebenshaltungskostenindex zugrunde gelegt, andere Indices sind jedoch zulässig. Bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse kommt eine Anpassung nach Art. 276–3 CC in Betracht, wobei eine Erhöhung über den ursprünglich festgesetzten Betrag hinaus ausgeschlossen ist. Der Schuldner kann nach Art. 276–4 CC jederzeit eine Ablösung der monatlichen Zahlung verlangen, der Gläubiger dagegen nur, wenn sich die finanzielle Situation des Schuldners verändert hat.

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