Entscheidungsstichwort (Thema)
Einmalzahlung zur Abgeltung einer zukünftigen Unterhaltsverpflichtung nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Leitsatz (redaktionell)
Eine Einmalzahlung zur Abfindung künftiger Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau, die im Veranlagungszeitraum neben laufenden, als Sonderausgaben abziehbaren, Unterhaltsleistungen erbracht wird ist ebenfalls dem Sonderausgabenbereich zuzurechnen und damit nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Normenkette
EStG §§ 33, 33 Abs. 1, § 33a Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1585 Abs. 2; EStG § 33 Abs. 2 S. 2 Hs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Einmalzahlung zur Abgeltung einer zukünftigen Unterhaltsverpflichtung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig ist.
Der geschiedene Kläger ist Apotheker und wurde im Veranlagungsjahr 1998 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
In den dem Streitjahr vorausgehenden Veranlagungszeiträumen wurden jeweils Sonderausgaben für Unterhalt an die geschiedene Ehefrau in Höhe des Höchstbetrages anerkannt. Die Ehefrau hat im Rahmen des Veranlagungsverfahrens 1994 am 12.11.1995 ihre Zustimmung zum Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben erteilt.
In seiner Einkommensteuererklärung 1998 machte der Kläger laufende Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau ..., die inzwischen mit Herrn ... ohne Ehevertrag verheiratet war, in Höhe von 20.095 DM (bis April 1998) geltend. Er erklärte Scheidungskosten in Höhe von 716.795 DM als außergewöhnliche Belastung. Diese setzten sich wie folgt zusammen:
Unterhaltsabfindung |
700.000,00 DM |
Zinsen, Darlehen 6387013 |
10.327,50 DM |
Kreissparkasse ... |
|
Rechtsanwaltskosten RA ... |
6.467,00 DM |
Diesen Ausgaben lag die Tz. IX der Vereinbarung „Überlassung von Wohnungseigentum - Nachtrag zur Scheidungsvereinbarung“ in der notariellen Urkunde des Notars Dr. ... (URNr. A 836/1998) vom 21.04.1998 zugrunde:
„Frau ... hat gegenüber Herrn ... die einmalige Abfindung der monatlichen Unterhaltsleistung gemäß Ziff VII des Vertrages A 983/92 verlangt, da sie in die USA auswandern will. Frau ... und Herr ... haben sich darauf geeinigt, dass Herr ... einen einmaligen Abfindungsbetrag im Sinn des § 1585 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Höhe von 700.000 DM zahlt.
Dieser Betrag ist sofort zur Zahlung fällig. Er ist unverzüglich durch Übergabe eines Schecks - erfüllungshalber - zu begleichen.
Mit Zahlung dieses Betrages erlischt die Verpflichtung von Herrn ... zur Zahlung des monatlichen Unterhalts ab dem auf die Zahlung folgenden Monatsersten (also voraussichtlich ab 01.05.1998). (...) Frau ... verzichtet hiermit - Eingang der Zahlung vorausgesetzt - auf jeglichen Unterhalt gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann ... auch im Falle der Not und zwar auf jeglichen Unterhaltsanspruch gleich aus welchem Rechtsgrund (als sowohl auf den gesetzlichen als auch auf den aus der Urkunde A 983/92 vereinbarten vertraglichen, auch einen etwaigen Vorsorgeunterhalt in Krankheitsfällen und aus sonstigen denkbaren Gründen). Herr ... nimmt diesen Verzicht an.
Frau ... stellt Herrn ... auch von jeglicher Inanspruchnahme des Finanzamts wegen etwaiger auf diese Beträge entfallenden Steuern sowie sonstiger Steuerrückstände frei; auch die Erstattung der Einkommensteuern wegen der geleisteten Unterhaltszahlungen, die zwischen den Vertragsteilen vereinbart war, entfällt - auch für die Vergangenheit.“
In der Urkunde wurde weiter vereinbart, dass ... ihren 1/4 Miteigentumsanteil an dem Grundstück K.-str. 10 in K. an den Kläger gegen Zahlung von 350.000 DM überträgt. Die Veräußerung des Teileigentums wurde ausweislich der notariellen Urkunde am 21.04.1998 vom nunmehrigen Ehemann von ... genehmigt.
Das Konto des Klägers wurde am 23.04.1998 mit der Zahlung der 700.000 DM belastet. Die geschiedene Ehefrau wanderte im August 1998 in die USA aus.
Das Finanzamt erkannte in dem Einkommensteuerbescheid 1998 vom 28.10.1999 Sonderausgaben für Unterhalt an die geschiedene Ehefrau in Höhe von 27.000 DM an; die Berücksichtigung der restlichen Zahlungen als außergewöhnliche Belastung lehnte es hingegen ab. Der Einkommensteuerbescheid erging vorläufig nach § 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO hinsichtlich der Einkunftserzielungsabsicht für das Anwesen K.-str. 10 - Raumeinheit 2.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 26.11.1999 (eingegangen bei Gericht am 30.11.1999) Sprungklage gemäß § 45 FGO erhoben, da der Sachverhalt erschöpfend geklärt sei und das Finanzamt aufgrund einer Weisung der Oberfinanzdirektion Nürnberg auch im Einspruchsverfahren nicht anders entscheiden werde.
Das Finanzamt hat die Zustimmung zur Sprungklage nach § 45 FGO mit Schreiben vom 01.12.1999 erteilt.
Der Kläger hat die Klage damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG gegeben seien. Die Zwangsläufigkeit ergebe sich aus § 1585 Abs. 2 BGB, wonach der Unterhaltsberechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen könne, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Die Verlegung des Wohnsitzes in das Ausla...