aa) Allgemeines
Rz. 75
Die klare Trennung zwischen Gesamt- und Eigengut wird im Code Civil bei der in den Art. 1409–1418 CC geregelten Frage der Schuldenhaftung nicht eingehalten. Alle Verbindlichkeiten belasten im Außenverhältnis zunächst das Eigengut des handelnden Ehegatten. Es gibt keine reinen Gesamtgutschulden, sondern allenfalls eine Haftung des Gesamtgutes neben dem Eigengut. Hiervon zu trennen ist die Frage, welche Gütermasse bei Bezahlung einer Schuld letztlich belastet werden soll (interne Lastenverteilung) und ob ggf. zwischen den Gütermassen Ausgleichsansprüche bestehen. Im Einzelnen ist wie folgt zu unterscheiden:
bb) Voreheliche und auf unentgeltlichen Zuwendungen lastende Verbindlichkeiten
Rz. 76
Alle vorehelichen Verbindlichkeiten sind gem. Art. 1410 CC rein persönliche Schulden. Das Gleiche gilt für Schulden, die den Erwerb aus Erbfolge, Vermächtnis oder Schenkung belasten. Gläubiger können wegen dieser Schulden gem. Art. 1411 Abs. 1 CC grundsätzlich nur in das Eigengut vollstrecken. Jedoch haben sie auch Zugriff auf die Vermögenserträge und Einkünfte des betreffenden Ehegatten, auch wenn diese dem Gesamtgut zuzurechnen sind. Eine generelle Haftung des Gesamtgutes besteht ausnahmsweise gem. Art. 1411 Abs. 2 CC, wenn Eigen- und Gesamtgut unentwirrbar vermischt sind. Im Falle der Vollstreckung in das Gesamtgut entstehen gem. Art. 1412 CC Ausgleichsansprüche gegen das Eigengut.
cc) Während der Ehe begründete Verbindlichkeiten
Rz. 77
Nach Art. 1413, 1418 CC haften für während der Ehe eingegangene Verbindlichkeiten im Außenverhältnis das Eigengut des handelnden Ehegatten und das Gesamtgut, nicht aber das Eigengut des anderen Ehegatten. Vermögenserträge und Einkünfte des nichthandelnden Partners nehmen gem. Art. 1414 Abs. 1 CC wiederum insofern eine Sonderstellung ein, als eine Vollstreckung in diese trotz ihrer Zugehörigkeit zum Gesamtgut nur bezüglich solcher Verpflichtungen möglich ist, die im Rahmen der Schlüsselgewalt des Art. 220 CC im Interesse des Haushalts oder der Kindererziehung eingegangen wurden. Gemäß Art. 1415 CC kann ein Ehegatte durch Bürgschaft und Darlehen ohne Zustimmung des anderen nur sein Eigengut und seine Einkünfte verpflichten.
Rz. 78
Im Innenverhältnis fallen gem. Art. 1409 Alt. 1 CC die im Rahmen der Schlüsselgewalt des Art. 220 CC begründeten Forderungen und die Unterhaltsverpflichtungen der Ehegatten dem Gesamtgut alleine zur Last. Dagegen sind Schulden, die nur im persönlichen Interesse eines Ehegatten oder zum Erwerb oder zur Erhaltung des Eigengutes eingegangen wurden (gem. Art. 1416 CC), Geldstrafen und außervertragliche Schadensersatzansprüche (gem. Art. 1417 Abs. 1 CC) und unter Verletzung der aus der Ehe resultierenden Pflichten entstandene Verpflichtungen, gem. Art. 1417 Abs. 2 CC im Innenverhältnis vom jeweiligen Ehegatten zu tragen. Insoweit können Ausgleichsansprüche zugunsten des Gesamtgutes entstehen.