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Die Gerichtsverhandlung ist gem. Art. 248 CC nichtöffentlich. Hinsichtlich der Beweislast gelten grundsätzlich die allgemeinen Grundsätze, die Beweislast obliegt also grundsätzlich demjenigen, der sich auf einen für ihn günstigen Umstand beruft. Nach Art. 259 CC sind grundsätzlich alle Beweismittel zugelassen, nach Art. 259–1 CC sind jedoch gewaltsam oder durch Täuschung erlangte Beweismittel ausgeschlossen. Abkömmlinge – auch einseitige – sind nach Art. 259 S. 2 CC als Zeugen ausgeschlossen.

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